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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Hilfestellung der Werkstatt bei Gutachtenerstellung

    | Wenn der Geschädigte die Werkstatt beauftragt, den Sachverständigen wenn nötig zu unterstützen, kann die Werkstatt die dafür entstandenen Kosten an den Kunden berechnen. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss die Kosten erstatten, entschied das AG Stuttgart. |

     

    Das ist der alte Streit: Werden die Kosten von der Werkstatt an den Sachverständigen oder an den Kunden berechnet? Es kommt darauf an, wer die Werkstatt mit der Hilfestellung beauftragt hat. Beauftragt der Sachverständige die Hilfestellung, wird an den berechnet. Beauftragt der Geschädigte sie, wird an ihn berechnet. So war es im Stuttgarter Fall (AG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2020, Az. 44 C 395/20, Abruf-Nr. 215677, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

     

    PRAXISTIPP | Systematisch wäre der Weg über den Schadengutachter logischer. Denn das ist eine Hilfe für ihn, damit er das Gutachten erstellen kann. Vor allem schreibt der ohnehin eine Rechnung. Wenn der Geschädigte nämlich am Ende gar nicht reparieren lässt, müsste sich die Werkstatt um diesen Kleinbetrag kümmern, wenn sie die Hilfestellung an den Kunden berechnet hat.