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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Entsorgungskosten sind zu erstatten

    | Entsorgungskosten sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten, wenn es Teile zum Entsorgen gibt. Dann reicht es, wenn die Kosten in der Reparaturrechnung aufgeführt sind. So sieht es zumindest das AG Hamburg Blankenese. |

     

    Im konkreten Fall waren im Schadengutachten keine Entsorgungskosten angegeben, nur in der Reparaturrechnung. Im Gutachten stand aber, dass Teile des Fahrzeugs erheblich beschädigt wurden. Zwangsläufige Folge: Diese beschädigten Teile müssen entsorgt werden (AG Hamburg Blankenese, Urteil vom 21.07.2017, Az. 532 C 110/17, Abruf-Nr. 195641, eingesandt von Rechtsanwalt Andrej Pletter, Buchholz).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Den Zusammenhang zwischen Gutachten („Teile des Fahrzeugs erheblich beschädigt“) und den zwangsläufig daraus entstehenden Entsorgungskosten muss der Anwalt des Geschädigten geltend machen. Denn es ist nicht sicher, dass ein Gericht das von sich aus erkennt.
    • Besser ist es daher, wenn die Entsorgungskosten schon von Anfang an im Schadengutachten stehen und nach der Reparatur abgerechnet werden.
    • Hier gilt dasselbe wie bei den Reinigungs- oder den Verbringungskosten. Stehen diese sowohl im Schadengutachten als auch in der Reparaturrechnung, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer sie erstatten. Diese Ansicht vertritt mittlerweile eine große Zahl der Gerichte. Sehen Sie dazu die Übersicht „Verbringungskosten in Reparaturrechnung und Gutachten: Versicherer muss in voller Höhe erstatten“ → Abruf-Nr. 44799232.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 2 | ID 44818897