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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    BGH stärkt die Preisgestaltungsautonomie der Werkstatt

    | Wenn eine Krise die andere ablöst, geht das auch an den Autowerkstätten nicht vorbei. Gestern waren es die teuren Hygiene-Konzepte, heute sind es die extremen Energiekosten. Wer weiß, was übermorgen kommt. |

     

    Kosten der Werkstatt und Preisgestaltungsautonomie

    Die Versicherungswirtschaft mag nicht verstehen, dass sämtliche Kosten, die ein Betrieb hat, aus Einnahmen abgedeckt werden müssen (zur betriebswirtschaftlichen Kompetenz mancher Assekuranz siehe das Editorial in dieser Ausgabe). So versteigen sich Versicherer in die These, manche Kosten müssten vom Betrieb selbst getragen werden. Die dürften nicht an den Kunden weitergegeben werden. Doch das kleine Einmaleins der Betriebswirtschaft sagt: Wenn die Werkstatt dauerhaft bezahlt, was sie nicht an Kunden berechnet, kommt sie der Insolvenz mit jedem Tag näher.

     

    So stellt sich allein die Frage, ob die Kosten dem Kunden „ohne gesonderte Berechnung“ belastet werden. Dann sind sie in dem dann zu erhöhenden Stundenverrechnungssatz enthalten. Aber das ist eben nicht „umsonst“, sondern „integriert“. Die Alternative ist die gesonderte Berechnung neben den Stundenverrechnungssätzen. Letzteres ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Position nur für einen abgrenzbaren Zeitraum relevant ist. Der Nutzen dieser Berechnungsweise zeigt sich gerade jetzt: Die Notwendigkeit der Desinfektion ist vorbei, nun wird die Pauschale einfach nicht mehr berechnet.

     

    Leises Lob des BGH für Transparenz in Desinfektionskostenentscheidung

    Der BGH hat in der Desinfektionskostenentscheidung dazu glasklar Stellung genommen, weil das Landgericht das Pferd „Arbeitsschutzkosten“ geritten hatte. Ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, ist dem Unternehmer zu überlassen. Das fällt in seine ureigene Preisgestaltungsautonomie (BGH, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

     

    Wichtig | Das Urteil wird die Instanzgerichte erkennen lassen, dass auch eine Energiekostenpauschale in dieselbe Kategorie fällt. Man kann nun die Stundenverrechnungssätze erhöhen. Oder man kann eine Pauschale berechnen. Letzteres kann man, wie der BGH lobt, als Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz ansehen. Denn wenn die Energiekosten sinken oder im Sommer der Energiebedarf sinkt, kann man die Pauschale ohne Aufwand wieder streichen oder der Höhe nach anpassen. Allerdings muss, daran soll erinnert werden, die Berechnung der Energiepauschale vereinbart werden, denn von Üblichkeit ist sie noch weit entfernt. Das geht über den Preisaushang und die AGB.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 568: Energiekostenpauschale ‒ Erstattung → Abruf-Nr. 49019171
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 6 | ID 49018805