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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Abgebrochene Reparatur und damit verbundene Zusatzkosten: Das ist „Sachverständigenrisiko“

    | Ein Schadengutachten liegt vor, die Werkstatt bestellt die Ersatzteile und beginnt mit der Reparatur. Nach der Demontage verschiedener Teile wird sichtbar, dass innenliegend erheblicher weiterer Schaden vorhanden ist. Nun wird die Reparatur auf Wunsch des Geschädigten abgebrochen. Diese Situation ist Anlass für eine Leserfrage. |

     

    Frage: Bei einem Haftpflichtschaden wird die vom Geschädigten beauftragte Reparatur auf Weisung des Geschädigten beendet, nachdem weiterer Schaden zu Tage trat. Der Versicherer reguliert daraufhin den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus Restwert). Die Erstattung der bisherigen Arbeitskosten und vor allem die Kosten, die der Hersteller wegen der Rücknahme der Ersatzteile berechnet und die der Reparaturbetrieb weiterberechnet, verweigert der Versicherer. Ist es richtig, dass der Geschädigte darauf sitzen bleibt? Ist das nicht auch ein Fall für das Sachverständigenrisiko?

     

    Antwort: Wenn der Schadengutachter nicht erkennen konnte oder auch nur nicht erkannt hat, dass über den von ihm gesehenen und kalkulierten Schaden hinaus weiterer Schaden vorhanden war, musste der Geschädigt das wahrlich nicht selbst erkennen. Es steht außer Zweifel, dass der Geschädigte sich auf den subjektbezogenen Schadenbegriff („Ich durfte das Gutachten für richtig halten, auch wenn es das im Nachhinein betrachtet nicht war.“) berufen kann, wenn er selbst den Schaden ‒ sinnvollerweise mit anwaltlicher Unterstützung ‒ durchsetzt.

     

    Klassische Mehrkosten, die der Geschädigte nicht beeinflussen konnte

    Folglich muss der Versicherer auch die Mehrkosten erstatten, die durch das fehlerhafte Gutachten entstanden sind. Denn das sind Kosten, die der Geschädigte nicht beeinflussen konnte und die außerhalb seiner Einflusssphäre entstanden sind. Und da hat der Versicherer noch Glück, wenn die Werkstatt nur die bisherigen Arbeitsschritte und die Stornokosten für die Ersatzteile berechnet. Denn bei der Kündigung durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer den voraussichtlichen Gesamtbetrag minus ersparter Kosten, also auch den entgangenen Gewinn auf die Teile und die nicht gemachte Arbeit berechnen (§ 648 BGB).

     

    Bei Gutachtervertrag Abtretung der Schadenersatzansprüche nicht nötig

    Der Gutachtervertrag zwischen dem Geschädigten und dem Schadengutachter ist im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine Abtretung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegen den Gutachter an den Versicherer ist daher nicht notwendig. Sie schadet aber auch nicht.

     

    Wichtig | Ob der Schadengutachter regresspflichtig ist, hängt davon ab, ob er nicht genau genug hingeschaut hat.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 7 | ID 50490602