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  • · Nachricht · Reparaturablaufplan

    Wer Reparaturablaufplan verlangt, muss die Kosten erstatten

    | Verlangt der Versicherer explizit einen Reparaturablaufplan, so hat er die dafür entstandenen Kosten zu tragen. Gleich zwei aktuelle Urteile bestätigen diese Ansicht. |

     

    • Nach Ansicht des AG Dinslaken ist der Reparaturablaufplan auf Veranlassung des Versicherers entstanden, und die Kosten sind dafür zu erstatten. Denn der Versicherer hatte den Reparaturablaufplan schriftlich angefordert; das Schreiben dazu wurde dem Gericht vorgelegt. Da half dem Versicherer wenig, im Rechtsstreit stur zu behaupten, er habe einen solchen Plan nicht angefordert (AG Dinslaken, Urteil vom 16.04.2021, Az. 36 C 50/20, Abruf-Nr. 221944, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Voerde/Duisburg).

     

    • Das AG Oldenburg hat die Erstattung der Kosten für den Reparaturablaufplan (in dem Fall mit 46,41 Euro) ebenfalls zugesprochen: Die Kosten sind immer dann erstattungsfähig, wenn der Versicherer den Reparaturablaufplan anfordert (AG Oldenburg, Urteil vom 10.05.2021, Az. 5 C 5037/21 (VI), Abruf-Nr. 222360, eingesandt von Rechtsanwältin Stephanie Bubner, Bremervörde).