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  • · Fachbeitrag · Regress

    Regress des Versicherers gegen die Werkstatt: Neue Angriffe auf Schadengutachten

    | Ein Versicherer gibt nicht auf: Muss er auf der Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs die Reparaturkosten einer Instandsetzung auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen an den Geschädigten erstatten, verlangt er vom Geschädigten die Zug-um-Zug-Abtretung von dessen angeblichem Rückforderungsanpruch gegen die Werkstatt. Das geht im Grundsatz in Ordnung, denn so hat es der BGH vor Jahrzehnten mit Gültigkeit bis heute entschieden. Nach weit überwiegender Rechtsprechung hat eine seriös arbeitende Werkstatt da aber nichts zu befürchten. |

    Reparatur auf Grundlage der gutachterlichen Feststellungen

    Die Kette geht bei einer gut geschulten Werkstatt, und dazu gehören die Leser der UE ja weit überwiegend, so: Der Geschädigte holt ein Schadengutachten ein. Im berechtigten Vertrauen auf den Inhalt des Gutachtens erteilt er nun der Werkstatt den Auftrag, so zu reparieren, wie es der Schadengutachter vorgesehen hat.

     

    PRAXISTIPP | Wichtig ist, dass das in dem Auftrag auch so formuliert ist. Denn wir haben schon Beweisaufnahmen zu dieser Frage beobachtet, die völlig überflüssig gewesen wären, wenn die Werkstatt auf dem Auftrag sinngemäß notiert hätte „Unfallschaden instandsetzen wie vom Schadengutachter vorgesehen.“