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  • · Fachbeitrag · Regress/Hinweispflicht

    AG Köln zu Anforderungen an Aufklärungspflicht im Rahmen einer Preisvereinbarung

    Bei Werkstätten und bei Gutachtern, die den Grundsatz „Preisvereinbarung geht vor Üblichkeit“ verstanden haben und deshalb die Preisbestandteile vereinbaren, stößt der Versicherer im Regress auf den Einwand: Der Preis sei vereinbart. Deshalb könne der Kunde nichts zurückfordern, der Versicherer aus abgetretenem Recht des Kunden folglich auch nicht. Der Einwand greift allerdings nicht, wenn der Leistungserbringer bezüglich seiner Preise eine Aufklärungspflicht gehabt hätte. Dafür, wo die beginnt, hat das AG Köln nun einen Fingerzeig gegeben.

    Die BGH-Entscheidungen zur Aufklärungspflicht

    Die Grundlagen für eine solche Aufklärungspflicht hat der BGH in verschiedenen Urteilen gelegt, die auf Reparaturkosten übertragen werden können.

     

    Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet, entschied der BGH im Urteil vom 01.06.2017 (Az. VII ZR 95/16, Abruf-Nr. 194817).