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  • · Nachricht · Regress/Gutachten

    Prüfbericht im Regressprozess erschüttert Gutachten nicht

    | Prüfberichte sind nicht geeignet, Fehler im Schadengutachten nachzuweisen. Bezieht sich der Versicherer im Regressprozess nur auf einen Prüfbericht, um darzulegen, was die Werkstatt vermeintlich alles nicht hätte reparieren und berechnen dürfen, ist das nicht ausreichend. Das zeigt ein Fall vor dem AG Neustadt a. Rbge. |

     

    Auf der Grundlage dessen, was der Anwalt der Werkstatt vorgetragen hat, führte das AG aus:

     

    • Auszug aus dem Urteil

    „Unstreitig wird der Prüfbericht computergesteuert und automatisch erstellt. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass nur im Falle von Fehlern eine Tiefenprüfung stattfinde. Es handelt sich hierbei lediglich um pauschale Behauptungen, dass gewisse Reparaturpositionen und Arbeitsleistungen nicht erforderlich seien, ohne dass ausreichend auf den Einzelfall Bezug genommen wird und sich konkret mit dem Gutachten xy auseinandergesetzt wird. Man kann im Falle der Beilackierung stets pauschal behaupten, eine solche sei nicht erforderlich. Eine Auseinandersetzung mit dem hier geschädigten Fahrzeug findet nicht statt. Der Prüfbericht lässt auch nicht erkennen, ob im vorliegenden Fall eine Einzelprüfung durch eine qualifizierte Person stattgefunden hat oder nicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht stattgefunden hat und auch eine Auseinandersetzung mit dem vom Privatgutachter xy erstellten Fotos von den Beschädigungen fehlt.“ (AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 23.09.2020, Az. 41 C 327/20, Abruf-Nr. 219356, eingesandt von Rechtsanwalt Lars Kasulke, jurcar, Hannover)