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  • · Fachbeitrag · Regress

    Regress des Versicherers wegen Probefahrt, Reinigung, Verbringung etc. erfolglos

    Nachdem er auf der Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos alle Kosten an den Geschädigten erstatten musste, verlangte der Versicherer alles, was ihm nicht schmeckte, im Wege des Regresses zurück: U. a. die Kosten für die Farbmusterbleche, die Beseitigung reparaturbedingter Verschmutzungen, die Entsorgungskosten, die Verbringungskosten und nicht zuletzt die Kosten für die berühmte Schachtleiste. Erfolg hatte er damit beim AG Wesel nicht.

    Gericht hat sich dies und das von Werkstattleiter erklären lassen

    Das Gericht hatte den Werkstattleiter als Zeugen gehört. Der hatte dem Richter erläutert, dass die Schachtleiste nicht immer zerstörungsfrei entfernt werden könne. Die im konkreten Fall eingetretene Beschädigung und der daraus folgende Ersatz erschienen dem Gericht daher als reparaturbedingt und unvermeidbar. Der Zeuge konnte dem Gericht ferner den Sinn der Farbmusterbleche erklären und auch, dass diese branchenüblich gesondert berechnet werden. Damit entfiel auch diese Position für einen erfolgreichen Regress.

     

    Sicherheitskontrolle

    Der Werkstattleiter hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass im Fahrzeug befindliche Spraydosen, Lebensmittel oder sonstige Gegenstände durch die bei der Ofentrocknung entstehenden hohen Temperaturen explodieren, auslaufen und Schäden verursachen können. Die Durchführung einer Sicherheitskontrolle vor der Ofentrocknung stellt daher in den Augen des Gerichts eine notwendige Schutzmaßnahme dar, die als fachlich geboten anzusehen sei. Daher dürfen dafür Kosten berechnet werden.