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  • · Fachbeitrag · Regress

    Neue Urteile zu Kleinteile-, Probefahrt-, Reparaturkosten und Verbringungskostenregressen

    | Die Versuche von Versicherern, Werkstätten mit Regressverfahren zu disziplinieren, gehen munter weiter. Es kann kaum ernsthaft um die zurückgeforderten Geldbeträge gehen, denn der Aufwand des Versicherers steht in keinem Verhältnis zur müden Erfolgsquote vor Gericht. Die Botschaft soll eher lauten: Es hat keinen Nutzen für euch Werkstätten, wenn gute anwaltliche Vertretungen des Geschädigten auch das Geld beitreiben, das wir nicht zahlen wollen. Denn das müsst Ihr, liebe Werkstätten, sogleich zurückzahlen. Die folgenden Urteile belegen, dass die Gerichte das anders sehen. |

    AG Recklinghausen: Es gibt nicht nur einen richtigen Weg

    Ein Urteil, das präzise darlegt, dass es nicht nur ein „richtig“ gibt, kommt vom AG Recklinghausen. Das Gericht geht davon aus, dass die Feststellungen im Schadengutachten vertretbar sind. Es unterstellt auch, dass die Gedanken hinter dem Prüfbericht ebenfalls vertretbar sind. Dann kann man es eben so machen oder auch so. Die Schlussfolgerung daraus: „Es reicht also für einen Rückforderungsanspruch nicht aus, wenn im Rahmen des fachlich Vertretbaren auch ein anderer Reparaturweg möglich und ggf. etwas günstiger gewesen wäre“. Ansonsten gilt: Grundsätzlich darf eine Reparaturwerkstatt schon davon ausgehen, dass ein Kfz-Sachverständiger mindestens so gute, in der Regel sogar bessere Kenntnisse über den Reparaturweg einer sach- und fachgerechten Reparatur hat wie sie selber. Sie darf sich im Regelfall darauf verlassen, dass der vom Sachverständigen aufgezeigte Reparaturweg im Rahmen des fachlich Vertretbaren liegt und die vom Sachverständigen für einzelne Arbeiten aufgeführten Kosten im Rahmen des Üblichen liegen (AG Recklinghausen, Urteil vom 17.07.2025, Az. 51 C 68/25, Abruf-Nr. 249410, eingesandt von Rechtsanwalt Christoph Bruns, Recklinghausen).

    AG Aue-Bad Schlema zum Verbringungskostenregress

    Um zurückgeforderte Verbringungskosten bei Verbringung auf eigener Achse ging es vor dem AG Aue-Bad Schlema. Die zwei abgerechneten Stunden erschienen dem Versicherer zu viel. Und es dürfe nur ein Stundenverrechnungssatz für Hilfskräfte angesetzt werden.