17.02.2026 · Fachbeitrag · Regress
Eindeutiger Auftragsinhalt „Reparatur laut Gutachten“ kann nicht umgedeutet werden
| Die Werkstatt hat im Regressrechtsstreit mit Substanz vorgetragen, dass die Geschädigte sie mit der Reparatur ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs entsprechend dem Schadengutachten beauftragt habe. Damit haben Auftragsumfang und Reparaturweg für die Werkstatt festgestanden. In dem schriftlichen Auftrag habe es wörtlich geheißen „Reparatur laut Gutachten durchführen“. Welchen Inhalt eine Vereinbarung hat, ergibt sich vor allem aus den wechselseitigen Willenserklärungen der Vertragsparteien, entschied das AG Mülheim an der Ruhr. |
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