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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    LG Stendal grenzt ab: „Bei Gelegenheit der Reparatur“ ‒ „Nicht nötig, aber doch erstattungspflichtig“

    | Das LG Stendal hat sich mit der Abgrenzung von ersatzfähigen Kosten für nicht erforderliche, aber ausgeführte Reparaturarbeiten und solchen Reparaturarbeiten befasst, die nur „bei Gelegenheit“ der Unfallschadeninstandsetzung ausgeführt wurden. |

    Neuer Angriff auf Schutz des Geschädigten

    Der Schädiger trägt das „Werkstattrisiko“. Ausgenommen vom „Werkstattrisiko“ sind solche Arbeiten, die nur „bei Gelegenheit“ der Unfallschadenreparatur miterledigt werden. Auf dieser Grundlage hat ein Versicherer vor dem LG Stendal in einem Fall argumentiert, bei dem es um erneuerte Achsteile bei einer nur geringfügig veränderten Achsgeometrie ging und es einen Anstoß auf ein Vorderrad gegeben hatte. Er meinte: Alles, was nicht notwendig sei, sei nur „bei Gelegenheit“ der Unfallschadeninstandsetzung erfolgt.

     

    Läge der Versicherer richtig, bekäme der Geschädigte die Kosten für die Erneuerung nicht erstattet. Dann wäre der Geschädigte nicht geschützt. Trägt die Argumentation hingegen nicht, bekommt der Geschädigte die Kosten erstattet, Zug um Zug gegen Abtretung von Rückforderungsansprüchen gegen die Werkstatt an den Versicherer. Der Schadengutachter steht dabei auch im Feuer, denn der Vertrag über die Erstellung eines Schadengutachtens ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des gegnerischen Haftpflichtversicherers.