· Fachbeitrag · Regress
Angriffspunkt im Regress: Schadengutachten zum Zeitpunkt des Reparaturauftrags noch in Arbeit
| Das Kern-Abwehrargument im Regress des Versicherers gegen die Werkstatt lautet, die Werkstatt habe den Auftrag gehabt, den Unfallschaden nach den Vorgaben des Schadengutachters instand zu setzen. Oft zeigen aber bereits die Daten auf Auftrag und Gutachten, dass das Gutachten zum Zeitpunkt des Reparaturauftrags noch nicht fertig war. Dazu sagt der Versicherer: Auf ein noch nicht existentes Schadengutachten könne der Geschädigte den Reparaturauftrag zwangsläufig gar nicht stützen. Nach Auffassung von UE ist das so nicht richtig. |
Zentrales Gegenargument: Geschädigter ist technischer Laie
Ein Geschädigter als technischer Laie ist nämlich nicht im Stande, ein Schadengutachten auf seine Richtigkeit in den Details zu prüfen. Von ihm zu verlangen, etwas zuvor anzuschauen, wo er in den Details ohnehin nichts sieht, wäre pure Förmelei. Das Risiko des Geschädigten wäre, wenn er dem Gutachten „blind“ vertraut, dass es einen so groben Fehler enthielte, den er auch mit seinem Laienverstand finden könnte. Das fiele ihm dann auf die Füße.
Warum anschauen, wo man gar nichts sieht?
Die Themen, die regelmäßig Grundlage der Regresse sind, fallen in die vom AG Wesel zutreffend einsortierte Kategorie: Wenn ein Versicherer die nach seiner Auffassung zu beanstanden Punkte auch nicht selbst erkennt, sondern erst durch eine Gutachtenüberprüfungsfirma ermitteln lässt, ist es auszuschließen, dass der Laie sie allein erkennen könnte (AG Wesel, Urteil vom 21.11.2019, Az. 26 C 90/19, Abruf-Nr. 213268).
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