· Fachbeitrag · Regress
Angriff auf vom Gutachter festgelegten Reparaturumfang mit irreführend verwendetem BGH-Zitat
| Im Regress des Versicherers gegen die Werkstatt fahren Versicherer vielfältige Argumente auf. Aktuell fällt ein Versicherer auf, der ein BGH-Zitat zur Preisvereinbarung irreführend verwendet. UE hat die Details für Sie und einen Textbaustein zur (Klage)erwiderung. |
Regress des Versicherers gegen die Werkstatt
Das Kern-Abwehrargument im Regress des Versicherers gegen die Werkstatt lautet, die Werkstatt habe den Auftrag gehabt, den Unfallschaden mit den Arbeitsschritten instand zu setzen, wie sie vom Schadengutachter vorgegeben worden seien. Das habe die Werkstatt auch gemacht. Ob ein Arbeitsschritt überflüssig sei, müsse der Versicherer im Regress gegen den Gutachter klären. Die Werkstatt habe ihren Auftrag nämlich vertragsgemäß umgesetzt.
Dagegen wendet der regressierende Versicherer oft ein, der Reparaturvertrag sei nicht so zu verstehen, dass die Werkstatt das Gutachten abarbeiten solle. Er sei so zu verstehen, dass die Werkstatt nur das Nötigste machen solle und von daher alles Überflüssige aus dem Gutachten aussortieren müsse.
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