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  • · Nachricht · Regress

    AG Kulmbach: Die alte von der HUK verlangte Vorteilsausgleichsabtretung ist unwirksam

    | Das AG Kulmbach hat eine Regressforderung einer der HUK-Gesellschaften gegen eine Werkstatt abgewiesen. Denn wegen der Unwirksamkeit der von der HUK im Jahr 2024 zur wiederkehrenden Verwendung vorformulierten Vorteilsausgleichsabtretung (die ist inzwischen geändert) ist ein eventueller Rückforderungsanspruch gar nicht auf die HUK übergegangen. |

     

    Deshalb musste über die Frage der Berechtigung der Rechnungsforderung gar nicht entschieden werden. Die Fehlerhaftigkeit der von der HUK verwendeten Formulierung hat UE von Anfang an aufgedeckt, denn sie trug einen Widerspruch in sich. Genau an diesem Widerspruch in sich lässt das AG Kulmbach die Wirksamkeit nun scheitern. Mit sehr guten Gründen verneint das Gericht auch die Anwendung der Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, also mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers. Denn es fehlt bereits an der zu schließenden Schutzlücke (AG Kulmbach, Urteil vom 19.09.2025, Az. 70 C 359/24, Abruf-Nr. 250289, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schipper, Kulmbach).

     

    Wichtig | Im Regressverfahren ist zu prüfen, ob das noch die alte Abtretung der HUK ist, mit der abgetreten werden sollten „… etwaige (das Werkstattrisiko betreffende) Ersatzansprüche gegenüber dem Reparaturbetrieb hinsichtlich einer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erforderlichen Überhöhung der Reparaturrechnung“. Dann kann der Rechtsanwaltstextbaustein RA072 verwendet und von diesem Urteil flankiert werden. Ist es bereits die von der HUK veränderte Abtretung, verwenden Sie den Textbaustein 645 „Auch die neue Vorteilsausgleichsabtretung der HUK ist unwirksam (H)“.