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  • 12.06.2026 · Nachricht · Regress

    AG Dieburg zur Hinweispflicht des Gutachters: Ja bei überzogenem Honorar, nein bei eigenwilligem Versicherer

    Vor einem überteuerten Honorar, das dem Geschädigten Schwierigkeiten bei der Erstattung durch den eintrittspflichtigen Versicherer bereiten wird, muss der Schadengutachter den Geschädigten warnen. Diese vom BGH aufgestellte Pflicht zur Aufklärung bezieht sich aber auf ein objektiv überteuertes Honorar. Dass ein einzelner Versicherer bekanntermaßen schon bei einem angemessenen Honorar Schwierigkeiten macht, ist nicht Gegenstand dieser Pflicht, entschied das AG Dieburg.