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  • · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

    Wie weit darf mein Service als Sachverständiger gegenüber dem Unfallgeschädigten gehen?

    | Erstattet der Versicherer im Schadengutachten festgestellte Positionen wie beispielsweise die Wertminderung oder den Nutzungsausfall nicht, fühlen sich manche Sachverständige gegenüber ihren Kunden „in der Pflicht“ und intervenieren beim Versicherer. Doch dieser Service ist nur in sehr engen Grenzen erlaubt - und in vielen Fällen sogar kontraproduktiv, weil die Versicherer dann zwar im Einzelfall „vergessene Schadenpositionen“ erstatten, darüber hinaus aber kein Erziehungseffekt erzielt wird. |

     

    Frage: Ich bin Sachverständiger und unterstütze meine Kunden bestmöglich auch rund um die Schadenabwicklung. Immer häufiger beobachte ich, dass Versicherer auf der Grundlage meines Gutachtens regulieren, aber einfach die Wertminderung nicht überweisen oder die Nutzungsausfallentschädigung nicht zahlen. Ich rufe dann bei der Versicherung an, und oft höre ich „Ach ja, das haben wir leider übersehen“. Mir wird es aber zu viel, immer telefonieren zu müssen. Kann man da nicht ein „Universalschreiben“ nehmen, damit der Versicherer merkt, dass er so nicht durchkommt? Und: Wie weit darf ich eigentlich gehen? Ich habe immer etwas Bedenken, e„wie ein Anwalt“ mit der Versicherung zu telefonieren.

     

    Unsere Antwort: Sie bewegen sich mit Ihrem Verhalten tatsächlich auf dünnem Eis. Denn wenn Sie als Sachverständiger für den Kunden beim Versicherer „in die Speichen“ greifen, sind Sie nah an einem abmahnfähigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).