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  • · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

    Kleines Jubiläum: Fünf Jahre Rechtsdienstleistungsgesetz

    | Am 1. Juli 2008, also vor genau fünf Jahren, löste das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz ab. Diese Gesetzesrenovierung war kein kreativer Akt des Gesetzgebers, sondern die schwerfällige Reaktion auf eine Serie von Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zu Rechtsfragen rund um das alte Gesetz. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich das RDG in der Rechtsprechung ausgewirkt und wo es seine Spuren hinterlassen hat. |

     

    Teile der Anwaltschaft hielten das neue Gesetz für eine Bedrohung ihrer beruflichen Position. Vor allem verkehrsrechtlich tätige Rechtsanwälte fürchteten um Verluste von Marktanteilen durch Aktivitäten von „Hobbyjuristen“. Entsprechend massiv war die lobbyistische Einflussnahme. Und tatsächlich: Die Mehrzahl aller Urteile zum neuen RDG basieren auf Sachverhalten aus dem Verkehrsrecht oder sind auf dieses Thema übertragbar.

    Werbung mit Unfallregulierung

    Eine Werbung einer Kfz-Werkstatt mit „kompletter Unfallabwicklung“ oder ähnlichen Begriffen ist nach wie vor unzulässig. Denn das lässt den Leser der Werbung meinen, man kümmere sich dort um alles, also auch um Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Haftungsstreitigkeiten. Auch wenn der Verwender des Werbeslogans das alles gar nicht täte, ändert das nichts, denn es kommt darauf an, wie die Werbung verstanden wird. Eine Entscheidung dieses Inhalts kommt vom LG Koblenz (Urteil vom 17.3.2009, Az. 4 HK O 140/08; Abruf-Nr. 131974).