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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Unzulässige Werbung und hohe Abmahngefahr: „Komplette Unfallschadenabwicklung“

    | Aus einer Region Deutschlands hören wir, dass dort verstärkt die Werbung von Werkstätten für ihren Unfallservice abgemahnt wird. Grundlage der Abmahnung ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das soll für uns Anlass sein, das Thema noch einmal zu beleuchten. |

    Die Grundlage ist das RDG

    Das RDG regelt, wer welche Rechtsdienstleistungen für Dritte erbringen darf. Bei der Unfallschadenregulierung tritt Ihr Kunde seinen Schadenersatzanspruch an Sie ab. Sie ziehen bei der Versicherung also nicht „Ihre Rechnung“, sondern „seinen Schadenersatzanspruch“ ein, soweit sich der auf Ihre Rechnung bezieht. Also ist das eine fremde Rechtsangelegenheit.

     

    Im Grundsatz darf nur derjenige Rechtsangelegenheiten für Dritte betreiben, der dazu eine behördliche Erlaubnis hat. Das sind vorneweg die Rechtsanwälte, daneben aber auch thematisch eingeschränkt Steuerberater, Rentenberater, Inkassobüros und wenige andere. Autohäuser, Werkstätten, Autovermieter oder Schadengutachter gehören zweifelsfrei nicht dazu.