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  • · Fachbeitrag · Mehrwertsteuer

    „Kaufmehrwertsteuer“ und unreparierte Inzahlungnahme

    | Gibt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug beim Haftpflichtschaden unrepariert in Zahlung und kauft er stattdessen ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz, genügt der Anfall der Mehrwertsteuer beim Kauf dafür, dass der Versicherer die in der Reparaturkostenkalkulation steckenden Mehrwertsteuer nicht abziehen darf, entschied das LG Koblenz. |

     

    Die kalkulierten Reparaturkosten lagen im Urteilsfall niedriger als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus RW). Abermals behauptet ein Versicherer, „Kaufmehrwertsteuer“ sei etwas anderes als „Reparaturmehrwertsteuer“. Der Schaden werde ja nicht repariert, also würden die Reparaturkosten fiktiv abgerechnet. Dann schulde der Versicherer die Mehrwertsteuer nicht. Die Mehrwertsteuer aus dem Kauf werde eben ja nicht für die Reparatur aufgewendet (LG Koblenz Urteil vom 25.4.2012, Az. 12 S 4/12; Abruf-Nr. 123379).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das probieren Versicherer immer wieder mal. Schon das LG Arnsberg hat dieser These sehr gut begründet eine Abfuhr erteilt. Es hatte seinerzeit die Revision zum BGH zugelassen. Doch der Versicherer ist diesen Weg nicht gegangen. Und auch das LG Koblenz hat dem Geschädigten Recht gegeben und den Weg zum BGH freigemacht. Und wieder hat der Versicherer gekniffen. So kann man überall in Deutschland behaupten, das seien Provinzmeinungen aus dem Sauerland, aus Ostwestfalen (denn auch das AG Bielefeld steht auf Seiten des Geschädigten) und vom Deutschen Eck. Ein Urteil aus Karlsruhe hingegen hätte die Sache endgültig geklärt.
    • Den Textbaustein 278 haben wir um das Koblenzer Urteil erweitert.

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 278: Unreparierte Inzahlungnahme und „Kaufmehrwertsteuer“
    • Beitrag „,Kaufmehrwertsteuer‘ und unreparierte Inzahlungnahme“ UE 2/2011, Seite 2
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 3 | ID 37640070