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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Erstattung der Kosten für die Beschaffung eines Kennzeichens beim Kaskoschaden

    | Die Kosten für die Beschaffung eines Kennzeichens im Kaskofall gehören zum versicherten Schaden, wenn das Kennzeichen beim Unfall so beschädigt wurde, dass es ausgetauscht werden muss. Das ist die Antwort von „UE“ auf die Frage eines Lesers. |

     

    Frage: Der Kunde hatte einen Unfallschaden, bei dem auch das vordere Kfz-Kennzeichen so sehr beschädigt wurde, dass es erneuert werden musste. Die Kosten für das Kennzeichen selbst hat der Versicherer erstattet. Die Beschaffungskosten und die Kosten für die amtliche Zulassungsplakette will er aber nicht übernehmen. Dabei handele es sich um Kosten im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs. Die seien in der Kaskoversicherung nicht abgedeckt. Ist das richtig?

     

    Unsere Antwort: Richtig ist, dass Zulassungskosten in der Vollkaskoversicherung nach den zumeist verwendeten Bedingungen nicht abgedeckt sind. Gemeint ist damit der Kostenanteil, der bei einem Totalschaden durch die Abmeldung des verunfallten und die Anmeldung des ersatzweise beschafften Fahrzeugs entstehen.

     

    Kosten für Zulassungsplakette erstattungsfähig

    In Ihrem Fall allerdings wird weder ein Fahrzeug abgemeldet noch angemeldet. Das verunfallte Fahrzeug ist zum Straßenverkehr zugelassen und bleibt es auch. Es wird weder ab- noch angemeldet. Lediglich ist das vordere Kfz-Kennzeichen beschädigt und muss durch eines mit der amtlichen Zulassungsplakette ersetzt werden. Das Aufkleben der Plakette bei der Zulassungsstelle ändert nichts am Zulassungsstatus des Fahrzeugs. Nach unserer Einschätzung sind die Kosten für die Zulassungsplakette dem versicherten Sachschaden zuzuordnen.

     

    Das Gleiche gilt für die aufgewandte Arbeitszeit

    Eine zweite Frage ist die, ob die im Zusammenhang mit der Beschaffung des Kennzeichens beim Schilderpräger und der Plakettenbeschaffung entstandene Arbeitszeit dem Kaskoversicherer angelastet werden kann. Aber auch da wird man die Erforderlichkeit der Kosten nicht verneinen können. Rechtsprechung dazu haben wir aber nicht gefunden.

     

    PRAXISHINWEIS | Verwenden Sie in diesem Fall den Textbaustein 362.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 362: Kennzeichenbeschaffungskosten bei Kasko
    • Beitrag „Nochmal: Glasbruchschaden und Feinstaubplakette“, UE 11/2012, Seite 6
    • Textbaustein 191: Glasschaden - Fünf Textbausteine zu allen Facetten
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 14 | ID 42416321