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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Durchwinken und dann Losfahren bei Zögern des Begünstigten

    | Wer auf seine Vorfahrt verzichtet, um einem anderen Verkehrsteilnehmer die Ausfahrt aus einer untergeordneten Straße zu ermöglichen, darf nicht einfach wieder losfahren, wenn der Begünstigte nicht sofort reagiert. Kommt es dabei zu einem Unfall, haftet der Vorfahrtsberechtigte mit, entschied das AG Germersheim. |

     

    Ein Alltagsfall: Im dichten Verkehr hält der Vorfahrtsberechtigte vor einer Kreuzung an und signalisiert dem Vorfahrtsverpflichteten, dass er ihn vorlasse. Weil aber aus der Gegenrichtung ein Auto naht, kann der Begünstigte nicht sofort losfahren. Das wiederum veranlasst den Verzichtenden, seinerseits weiterzufahren. In dem Moment startet der andere jedoch auch und es kommt zum Zusammenstoß. Das AG hat die Haftung 80 zu 20 zulasten des Vorfahrtsverpflichteten verteilt. 20 Prozent Mithaftung blieben also hängen. Der Vorfahrtsberechtigte hätte sich vor dem Weiterfahren davon überzeugen müssen, dass der Verpflichtete die veränderte Situation bemerkt hat (AG Germersheim, Urteil vom 8.3.2012, Az. 1 C 473/11; Abruf-Nr. 121197).

     

    Beachten Sie | Wie alle unsere Beiträge zur Haftung dient auch dieser nur der Schärfung Ihres Gespürs in der Annahmesituation. Mischen Sie sich niemals in Haftungsdiskussionen ein, denn damit verstoßen Sie gegen das RDG.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 5 | ID 33245140