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  • 20.12.2019 · Nachricht · Haftung

    Beispielsurteil für den Nutzen einer DashCam

    | Mancher Verkehrsteilnehmer lässt bei seinen Fahrten regelmäßig eine Kamera auf dem Armaturenbrett (DashCam) mitlaufen. Der BGH hat bekanntlich geklärt, dass die Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind. Zulässig sind dafür Kameras, die nur die Phase vor einem Unfallgeschehen „anlassbezogen“ gespeichert lassen (BGH, Urteil vom 15.05.2017, Az. VI ZR 233/17, Abruf-Nr. 201197 ). Ein Beispiel für den Nutzen einer solchen Kamera zeigt ein Berufungsurteil des LG Ulm. |