23.09.2026 · Nachricht · Gutachterkostenregress
Aufklärungspflicht des Schadengutachters bei vereinbartem Honorar: AG Greifswald bremst Versicherer aus
Hat der Schadengutachter die Höhe des Honorars bei Auftragserteilung vereinbart, beißt sich der Versicherer im Regress gegen ihn mit den „teurer als üblich“-Einwendungen die Zähne aus. Denn Vereinbarung geht vor Üblichkeit, § 632 Abs. 2 BGB. Dann zieht der Versicherer als letzte Karte den „Der Gutachter hätte den Geschädigten aufklären müssen, dass er teurer ist als üblich“-Einwand. Vor dem AG Greifswald kam er damit nicht durch.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig