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  • 23.09.2026 · Nachricht · Gutachterkostenregress

    Aufklärungspflicht des Schadengutachters bei vereinbartem Honorar: AG Greifswald bremst Versicherer aus

    Hat der Schadengutachter die Höhe des Honorars bei Auftragserteilung vereinbart, beißt sich der Versicherer im Regress gegen ihn mit den „teurer als üblich“-Einwendungen die Zähne aus. Denn Vereinbarung geht vor Üblichkeit, § 632 Abs. 2 BGB. Dann zieht der Versicherer als letzte Karte den „Der Gutachter hätte den Geschädigten aufklären müssen, dass er teurer ist als üblich“-Einwand. Vor dem AG Greifswald kam er damit nicht durch.