· Fachbeitrag · Gutachterkosten
Regress des Versicherers gegen den Schadengutachter: Jetzt kommt die Urteilsflut
Erst war Schockstarre nach dem BGH-Urteil zum Sachverständigenrisiko, doch vor einigen Monaten begannen dann doch die Regressprozesse von einigen Versicherern wegen von ihnen als zu hoch empfundenen Sachverständigenhonoraren gegen Schadengutachter. Und da sind sie wieder, die – bisher erfolglosen – Versuche auf diesem Weg eine Abrechnung des Honorars auf Zeitverbrauchsbasis durchzusetzen. Fünf aktuelle Urteile zum Regress des Versicherers gegen den Schadengutachter liegen UE vor.
Honorar für ein Gutachten zu einem Sonderfahrzeug
Beim AG Wennigsen ging es um das Honorar für einen Schaden an einem Wohnfahrzeug. Der Sachverständige hatte sich für die Abrechnung an der Tabelle des Caravaning Gutachten Fachverbandes orientiert. Richtig so, sagt das Gericht. Denn bei Wohnfahrzeugen passe wegen des Zusatzaufwandes bei Sonderfahrzeugen die BVSK-Honorarbefragung nicht. Und werkvertraglich sei vom BGH längst geklärt, dass eine Abrechnung nicht nach Zeitaufwand erfolgen müsse (AG Wennigsen, Urteil vom 08.04.2026, Az. 14 C 94/25, Abruf-Nr. 254033, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Markus Wiese, Hannover).
Damit liegt das Gericht auf Kurs mit dem BGH. Es hat zwei Urteile zitiert, in denen der VI. Senat bei schadenrechtlicher Betrachtung die werkvertragliche Zulässigkeit eines auf Grundlage der Schadenhöhe pauschalierten Honorars schlichtweg als zulässig vorausgesetzt hat. Die Bezugnahme auf den Werkvertrags-Senat BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05, Abruf-Nr. 061058 („Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.“) wäre noch treffgenauer.
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