· Fachbeitrag · Gutachterkostenregress
AG Leipzig zur Aufklärungspflicht des Werkunternehmers bei vereinbartem Preis
In einem Urteil zur Aufklärungspflicht des Werkunternehmers gegenüber dem Kunden im Hinblick auf einen vereinbarten Preis hat das AG Leipzig bei einem Gutachterhonorar Ausführungen gemacht, die auch auf der Höhe nach vereinbarte Positionen wie Verbringungskosten, UPE-Aufschläge oder Lackmaterialzuschlag übertragen werden können. Das AG hat sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung und Stimmen in der Fachliteratur gestützt.
Wann bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses aufzuklären ist
Das AG Leipzig stellt fest (AG Leipzig, Urteil vom 11.08.2026, Az. 104 C 2275/26, Abruf-Nr. 255877, eingesandt von Rechtsanwalt Alexander Uterwedde, Leipzig):
Nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses eine Aufklärungspflicht einer Vertragspartei hinsichtlich derjenigen Umstände, die erkennbar für die Willensbildung der anderen Vertragspartei von ausschlaggebender Bedeutung sind und deren Mitteilung zumutbar ist sowie nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen und der Umfang der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person der anderen Vertragspartei und deren erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder -unerfahrenheit. Allerdings ist eine Vertragspartei nicht gehalten, der anderen Vertragspartei das Vertragsrisiko abzunehmen. Grundsätzlich muss in der Marktwirtschaft derjenige, der den Abschluss eines Vertrags beabsichtigt, selbst prüfen und entscheiden, ob dieser für ihn vorteilhaft ist. Das bedeutet, dass die Interessen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Informationsbedürfnisses einerseits und der Zumutbarkeit andererseits abzuwägen sind (BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az. VII ZR 95/16, Rz. 18, Abruf-Nr. 194817).
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