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  • · Nachricht · Gutachten/Sachverständigenhonorar

    Die Erstattung der Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Urteile

    von Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe, www.rechtundraeder.de 

    | Seit endlosen Zeiten streiten die Haftpflichtversicherer mit den Geschädigten - oder viel häufiger mit den aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagenden Schadengutachtern - um die Erstattung der vom Geschädigten für das Schadengutachten aufgewendeten oder aufzuwendenden Kosten. Nachfolgend geht es um praktische Umsetzung der BGH-Urteile vom 11.2.2014 (Az.VI ZR 225/13 ) sowie vom 22.7.2014 (Az. VI ZR 357/13 ) in den „Schlachten“ um die Erstattung des Sachverständigenhonorars und um einen Überblick über die Randfragen aus den Streitigkeiten. |

     

    Wichtig | Der folgende Beitrag hat nicht das Ziel, die Rechtsprechung des BGH zu kritisieren oder zu rechtfertigen.

     

    Seit fast 20 Jahren hat sich in diesem Streit nichts Wesentliches geändert (siehe Otting, VersR 1997, 1328 „Nochmals: Die Sachverständigenkosten bei der Schadenregulierung von Verkehrsunfällen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung“), wenn man einmal von der Gesetzesreform vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) absieht, soweit es um die Aktivlegitimation aus der Abtretung geht.

    Die Bagatellgrenze

    Mit etwas geringerer Intensität als früher wird um die Bagatellgrenze gerungen, deren Überschreitung ein Schadengutachten erst im Sinne des § 249 BGB erforderlich macht.

     

    Seit der Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098), der der Sachverhalt eines gegen ein Auto gekippten Kinderfahrrades zugrunde lag, ist die Instanzrechtsprechung weitgehend einig darin, die Bagatellgrenze bei etwa 750 Euro zu ziehen (exemplarisch LG Coburg, Urteil vom 20.7.2007, Az. 33 S 36/07; Abruf-Nr. 072492; AG Albstadt, Urteil vom 28.3.2014, Az. 5 C 663/13; Abruf-Nr. 141238; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 30.3.2012, Az. 114 C 3434/11; Abruf-Nr. 121820; AG Böblingen, Urteil vom 28.1.2015, Az. 20 C 1995/14; Abruf-Nr. 143776; AG Köln, Urteil vom 3.9.2010, Az. 272 C 115/10; Abruf-Nr. 103003; AG Neumünster, Urteil vom 29.3.2012, Az. 36 C 1109/10; AG Wesel, Urteil vom 30.1.2015, Az. 26 C 404/14; Abruf-Nr. 143936).

     

    Denn der BGH hatte die Aufwendung der Kosten für ein Schadengutachten bei einer Schadenhöhe von 727,37 Euro und einem nach dem Schadenhergang zu urteilen wohl recht überschaubaren Schadenbild revisionsrechtlich als erforderlich durchgehen lassen.

     

    Gelegentlich flackert noch die Frage auf, ob der Betrag brutto oder netto zu sehen sei. Im BGH-Fall waren es Bruttokosten.

     

    Auffällig aus dem Rahmen der Rechtsprechung fiel jüngst das AG München, das die Bagatellgrenze bei 1.500 Euro sah. Das mag das Echo darauf sein, dass der klagende Schadengutachter bei einer Schadenhöhe von 839,91 Euro die Erstattung eines Gutachtenhonorars in Höhe von 940,04 Euro aus abgetretenem Recht einklagte (AG München, Urteil vom 4.4.2014, Az. 331 C 34366/13; Abruf-Nr. 142486):

     

    PRAXISHINWEIS | Es wird zu beobachten sein, ob das eine Einzelfallentscheidung bleibt, bei der es aus dem Walde schallte, wie hineingerufen wurde.

     

    Die Aktivlegitimation

    Diskussionen um die Aktivlegitimation des aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagenden Sachverständigen gibt es immer noch.

     

    Das verwundert, weil der BGH Klarheit geschaffen hat (BGH, Urteil vom 31.1.2012, Az. VI ZR 143/11; Abruf-Nr. 120454). Zwar ging es im BGH-Fall um einen Autovermieter, der restliche Mietwagenkostenerstattungsansprüche eingeklagt hat, doch bezweifelt noch nicht einmal die Versicherungswirtschaft, dass diese Entscheidung auf Schadengutachter oder Werkstätten zu übertragen ist, wenn die restliche Erstattungsansprüche hinsichtlich der Gutachtenkosten oder der Reparaturkosten erstreiten.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Das ist jeweils als Nebenleistung, die zum Tätigkeitsbild gehört, von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs.1 RDG gedeckt.
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    • Das gilt allerdings dann nicht, wenn auch um die Haftung dem Grunde nach gestritten wird, eben weil das mangels Branchenüblichkeit nicht zum Tätigkeitsbild gehört. Nachträgliche - teils an den Haaren herbeigezogene - Haftungseinwendungen nach Klageerhebung bei bis dahin ohne Haftungseinwand erfolgter vorgerichtlicher Regulierung ändern jedoch nichts an der Aktivlegitimation (BGH, Urteil vom 11.9.2012, Az. VI ZR 297/11; Abruf-Nr. 123066), denn eine Abtretung ist ein eigentlich neutrales Rechtsgeschäft. Nur wenn der Zessionar sehendes Auges trotz von Anfang an erfolgten oder dem Fall auf der Stirn stehenden Haftungseinwandes in den Kampf zieht, ist die subjektive Seite des RDG-Verstoßes zu bejahen. Wenn aber der Versicherer vorgerichtlich keinen Haftungseinwand gebracht hat, kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Einwand habe dem Fall doch auf die Stirn geschrieben gestanden.
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    • Wendet der Versicherer (zumeist wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze) ein, der Geschädigte habe, gemessen am Kriterium der Erforderlichkeit aus § 249 Abs. 2 BGB, gar kein Gutachten einholen dürfen, ist das entgegen dem häufig unscharfen Sprachgebrauch kein Streit „um das Gutachten dem Grunde nach“. Denn mit „dem Grunde nach“ meint der BGH Haftungsthemen hinsichtlich des Unfallhergangs. Die Frage der Bagatellgrenze ist eine Frage, ob die Höhe des Anspruchs „Null“ oder mehr beträgt (So zur Mietwagenfrage „unter 20 km/Tag“ LG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2014, Az. 26 O 33/14; Abruf-Nr. 142372).
     

    Tritt der Schadengutachter seinerseits die vom Geschädigten an ihn abgetretene Forderung an eine Factoringgesellschaft ab, die über keine Inkassoerlaubnis verfügt, geht das nur mit einer Abtretung an Erfüllung statt BGH, 21.10.2014, Az. VI ZR 507/13; Abruf-Nr. 173257; LG Arnsberg, Urteil vom 21.1.2015, Az. 3 S 210/14). Denn die Factoringgesellschaft ist nicht von § 5 Abs. 1 RDG begünstigt. Eine Abtretung an Erfüllung statt berührt das RDG jedoch gar nicht, weil der Zessionar dann eine eigene Rechtsangelegenheit verfolgt (BGH, Urteil vom 2.12.2011, Az. V ZR 30/11; Abruf-Nr. 120255). Das RDG greift nur bei der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

    Die Honorarhöhe und der Erstattungsanspruch

    Nach wie vor ist streng zu unterscheiden zwischen der werkvertraglichen Frage („Was darf der SV seinem Kunden, also dem Geschädigten, auf welcher Grundlage berechnen?“) und der schadenrechtlichen Frage („Wieviel muss der Schädiger dem Geschädigten hinsichtlich der Sachverständigenkosten erstatten?“).

     

    Auch wenn der Schadengutachter aus abgetretenem Recht klagt, bleibt der geltend gemachte Anspruch der Erstattungsanspruch, der ursprünglich dem Geschädigten erwachsen ist. Das im Blick zu behalten, gelingt den Instanzgerichten nicht immer.

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist Aufgabe der Anwälte auf der Klägerseite, das Augenmerk des Gerichtes auch nach seitenlangen Ausführungen der Beklagten zum Werkvertragsrecht wieder auf den schadenrechtlichen Fokus zu lenken.

     

    Der werkvertragliche Anspruch

    Grundlage für die Honorarbemessung des Schadengutachters gegenüber seinem Auftraggeber ist entweder eine vereinbarte Preistabelle oder aber § 632 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 315 BGB.

     

    Eine vereinbarte Preistabelle schafft werkvertragliche Sicherheit, weil nicht mehr im Nebel der Üblichkeit gestochert werden muss. Gleichzeitig macht sie aber die Preisbestandteile insbesondere hinsichtlich der sogenannten Nebenkosten für den Auftragnehmer vergleichbar.

     

    Geklärt ist inzwischen auf der werkvertraglichen Ebene, dass es in Ordnung geht, wenn der Sachverständige sein Grundhonorar von der Schadenhöhe abhängig macht (BGH, Urteil vom 4.4.2006, Az. X ZR 122/05; Abruf-Nr. 061058). Das bedarf hier keiner Erörterungen mehr.

     

    Werkvertraglich ist ebenfalls geklärt, dass das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) nicht für die Bestimmung der (werkvertraglichen) Üblichkeit herangezogen werden kann, weil es für eine ganz andere Situation, in der den Sachverständigen außerhalb der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes keine Haftung treffen kann, gemacht ist (BGH, Urteil vom 4.4.2006, Az. X ZR 122/05; Abruf-Nr. 061058).

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    Die Bestimmung der Üblichkeit ist im Streitfalle schwierig. Allerdings hat die auch eine erhebliche Bandbreite. Ein Vergleich mit den in vergleichbaren Situationen von den Wettbewerbern berechneten Honoraren ist da eine gute Grundlage. Ausreißer nach oben oder unten müssen eliminiert werden (so auch ein Hinweis in BGH, Urteil vom 4.4.2006, Az. X ZR 122/05; Abruf-Nr. 061058).

     

    PRAXISHINWEIS | Gern wird aus Sachverständigenkreisen, insbesondere aus den höherpreisigen, eingewandt, ein solcher Abgleich sei schlichtweg unmöglich. Das ist aber nicht richtig. Viele Marktteilnehmer arbeiten mit Preisbestandteilslisten. Im Übrigen geht es hier - im Unterschied zum Schadenrecht - nicht um eine Beurteilung im Vorhinein (ex ante). Stattdessen muss das Gericht im Streitfall im Nachhinein (ex post) die Üblichkeit klären. Da können auch Rechnungen für bereits geleistete Arbeiten herangezogen werden.

     

    Der schadenersatzrechtliche Anspruch

    Die schadenrechtliche Betrachtungsweise ist eine andere. Da kommt es nur darauf an, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung den von ihm ausgelösten Kostenaufwand für erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB halten durfte. Die Vortrags- und Beweislast dafür liegt, wie immer im Rahmen des § 249 BGB, beim Geschädigten.

     

    Trotz derartiger Erforderlichkeit kann der Schädiger im Rahmen des § 254 BGB noch vortragen und beweisen, dass der Geschädigte dennoch in der konkreten Situation bei den konkreten Erkenntnis- und Beeinflussungsmöglichkeiten die ungenutzte Möglichkeit hatte oder hätte erkennen müssen, dass die Schadenposition niedrigere Kosten hätte auslösen können.

     

    Mit einem grundlegenden Urteil hat der VI. (Schaden-)Senat des BGH (Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06; Abruf-Nr. 070758) alsbald nach der werkvertraglichen Basisentscheidung des X. (Werkvertrags-)Senats ebenfalls entschieden, dass ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden kann.

     

    Die auf den ersten Blick widersprüchlichen aktuellen Entscheidungen des BGH (Urteil vom 11.2.2014, Az.VI ZR 225/13; Abruf-Nr. 140719 sowie BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13; Abruf-Nr. 142423) folgen beide dieser Linie.

     

    Der Unterschied liegt allein darin,

    • dass der BGH bei einer Klage aus originärem Recht des Geschädigten, der die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat, eine sehr niedrige Hürde angesetzt hat, die der Geschädigte für einen ausreichenden Vortrag zur Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überspringen muss.
    • Im Gegensatz dazu muss der Sachverständige, der aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt, deutlich mehr vortragen, um die Erforderlichkeit darzulegen.

     

    Klage des Geschädigten auf Erstattung des bereits bezahlten Honorars

    Klagt der Geschädigte auf Erstattung des von ihm bereits bezahlten Honorars, macht der BGH es ihm sehr leicht. Die Vorlage der Rechnung indiziert die schadenersatzrechtliche Erforderlichkeit des aufgewendeten Betrages (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13; Abruf-Nr. 140719, letztlich aber hinsichtlich des „Bezahlt“-Erfordernisses nur verständlich im Zusammenhang mit BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13; Abruf-Nr. 142423.

     

    Allenfalls, wenn die Rechnung für Laien erkennbar so krass überhöht ist, dass der Geschädigte sie nicht in voller Höhe hätte bezahlen dürfen, wird dieser Grundsatz durchbrochen (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13; Abruf-Nr. 140719).

     

    Dass die Vorlage der bezahlten Rechnung im Regelfall genügt, deckt sich mit den Ausführungen des BGH in einem früheren Urteil zu den Pflichten des Geschädigten bei der Auswahl des Schadengutachters (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06; Abruf-Nr. 070758). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings bleibt ihm im ungünstigsten Fall das Risiko, einen zu teuren Gutachter gewählt zu haben.

     

    Im Rahmen des § 254 BGB genügt der Vortrag des Versicherers nicht, der Geschädigte hätte die Überhöhung des geforderten Sachverständigenhonorars schon deshalb erkennen können, weil es oberhalb der Werte der Befragung des Sachverständigenverbandes BVSK liegt. Denn der Geschädigte muss weder den BVSK noch dessen Befragung oder die sich daraus ergebenden Werte kennen (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13; Abruf-Nr. 140719).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Außerhalb purer rechtlicher Überlegungen kann bei der „Motivforschung“ für die Sichtweise des BGH naheliegend sein, dass der Geschädigte, der im Vertrauen auf deren Richtigkeit die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat, besonders schutzwürdig ist. Der ewige Streit zwischen der Sachverständigenseite und der Versicherungswirtschaft wird auf diesem Weg nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen.
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    • Gleichzeitig ist die Schädigerseite nicht schutzlos, denn sie kann auf der Grundlage einer Abtretung analog § 255 BGB oder im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter selbst gegen den Sachverständigen vorgehen und den nach Ihrer Ansicht überhöhten Betrag von ihm fordern. Das allerdings geschieht so gut wie nie. Eine Überhöhung zahlungsverweigernd auf der Passivseite zu behaupten, ist leicht. Sie auf der Aktivseite gerichtsfest vorzutragen und zu beweisen, ist ungleich mühsamer und schwerer.
     

    Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht des Geschädigten

    Klagt der Sachverständige aus abgetretenem Recht des Geschädigten, liegt es auf der Hand, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen für die Erstellung des Schadengutachtens noch nicht - gegebenenfalls hinsichtlich der Differenz nach der vorgerichtlichen Zahlung des Versicherers - beglichen hat. Denn anderenfalls wäre die Rechtsgrundlage für die Abtretung entfallen.

     

    PRAXISHINWEIS | Und ganz praktisch gedacht: Kein vernunftbegabter Schadengutachter begibt sich in den gerichtlichen Kampf mit dem Versicherer, wenn seine Rechnung bereits in vollem Umfang bezahlt ist. Vortrag dazu, ob die Rechnung bereits bezahlt ist oder nicht, erübrigt sich damit.

     

    In dieser Situation hebt der BGH die Anforderungen an die Vortragslast deutlich an. Nun genügt es im Rahmen des Vortrags zur Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB nicht mehr, nur die Rechnung vorzulegen (BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13; Abruf-Nr. 142423).

     

    Die Höherlegung der Vortragshürde ist der Kunstgriff des BGH, den Pfad der rechtlichen Linien nicht zu verlassen. Denn klar ist: Auch wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, klagt er nicht „sein Honorar“ beim Schädiger ein. Es ist und bleibt ein Prozess um den (abgetretenen) Erstattungsanspruch seines Kunden, also des Geschädigten, gegen den Schädiger hinsichtlich der entstandenen Gutachterkosten.

     

    Allerdings schlägt hier die Lebenswirklichkeit zu. Der Sachverständige könnte sich - denkt man unter Ausblendung geschäftspolitischer Überlegungen nur in der rechtlichen Dimension - ebenso gut an seinen Auftraggeber halten. Dort könnte er sein von der nach Verrechnung der vorgerichtlichen Zahlung des Versicherers nicht abgedecktes Resthonorar liquidieren.

     

    Dass er genau das nicht tut, hat sehr gute Gründe, die jedoch außerhalb rein rechtlicher Überlegungen liegen. Die Werkstatt, die den Sachverständigen empfohlen hat, wird für zukünftige Empfehlungen nicht gewogen sein, wenn sich regelmäßig die Kunden beschweren, der Sachverständige wolle nun Geld von ihnen direkt. Es habe doch geheißen, die Gutachtenkosten würden „vom Versicherer bezahlt“. Und auch der Sachverständige selbst lebt nicht gut mit dem Image, am Ende müsse der Geschädigte eben doch teilweise selbst bezahlen.

     

    Das deckt sich auch mit manchem Aufschrei von Sachverständigen in den diversen Internet-Blogs, die Versicherer wollten ihnen „ans Geld“. Der Aufschrei ist richtig, wenn man den Maßstab der Lebenswirklichkeit anlegt. Er ist falsch, wenn man „Recht pur“ zum Maßstab macht. Denn dann wollen die Versicherer nur bei den Geschädigten am Erstattungsanspruch knabbern.

     

    Für die Gerichte bis hin zum BGH ist es auch sehr leicht zu durchschauen, dass die allergrößte Zahl der marktteilnehmenden Sachverständigen die Reste eben nicht bei den Kunden liquidiert. Denn sonst läge den Gerichten eine Unzahl von Prozessen vor, in denen sich die Geschädigten gegen die Restforderung des Sachverständigen zur Wehr setzen. Cum grano salis: Diese Prozesse gibt es nicht. In den Mietwagenstreitigkeiten ist das auch nicht anders.

     

    Rein wirtschaftlich betrachtet streitet der Sachverständige mit dem Versicherer eben doch um „sein Honorar“, auch wenn sich das rechtlich anders darstellt. So mag sich bei den Gerichten der Gedanke festgesetzt haben, dass es sich letztlich um Honorardurchsetzungsprozesse in der Verkleidung eines Schadenersatzprozesses handelt.

     

    Unter Sachverständigen und deren Anwälten wird in den Internet-Blogs diskutiert, ob es in dem Prozess mit dem Aktenzeichen VI ZR 357/13 (Abruf-Nr. 142423) eine Besonderheit gab. Aus dem Urteil wird es nicht ersichtlich, aber es soll eine Abtretung an Erfüllung statt vorgelegen haben. Dann kann der Sachverständige den Geschädigten gar nicht mehr mit der Differenz belasten, weil der mit der Abtretung „bezahlt hat“. Folglich gibt es gar keinen Anlass mehr, den Geschädigten zu schützen.

     

    Ob aber nun an Erfüllung statt oder erfüllungshalber abgetreten wurde: Im ersten Fall kann der Sachverständige vom Geschädigten nichts mehr fordern, im zweiten Fall tut er es - cum grano salis - nicht. Auch dann steht der Geschädigte in der Lebenswirklichkeit nicht mehr im Regen.

     

    PRAXISHINWEIS | Dass der BGH im Urteil nicht erwähnt hat, dass es sich (wenn es so war) um eine Abtretung an Erfüllung statt gehandelt hat, lässt darauf schließen, dass es ihm darauf nicht ankam.

     

    Dennoch ist der BGH nicht auf die Spur des Werkvertragsrechtes gegangen. Er fragt eben nicht, wie hoch die Rechnung des Sachverständigen sein darf. Er legt lediglich die Latte der schadenrechtlichen Erforderlichkeit höher. So soll offenbar vermieden werden, dass der Rechnungsersteller die schadenrechtliche Erforderlichkeit diktiert, wenn der Geschädigte faktisch aus dem Rennen ist. Das ist nicht nur bei den Sachverständigenkosten so. In einem aktuellen Urteil zur Erstattung der Kosten für eine Ölspurbeseitigung stellt der BGH auch darauf ab, dass die beglichene Rechnung zur Erfüllung der Vortragslast ausreicht (BGH, Urteil vom 9.12.2014, Az. VI ZR 138/14, dort Rdnr. 16; Abruf-Nr. 175000).

     

    PRAXISHINWEIS | Die erhöhte Vortragslast wird ab sofort folglich in allen Schadenersatzprozessen aus abgetretenem Recht durchschlagen.

     

    In der praktischen Umsetzung führt das dazu, dass die Instanzgerichte - nach § 287 Abs. 2 ZPO vom BGH „besonders frei gestellt“- nach Bezugsgrößen suchen, an denen sie die Erstattungsforderung messen können. Obwohl der BGH bereits früher entschieden hat, dass die Gerichte im Rahmen der schadenersatzrechtlichen Beurteilung nicht zur Preiskontrolle befugt sind (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06; Abruf-Nr. 070758), kommt nun um die Ecke der Erforderlichkeitsschätzung doch die Honorarhöhe ins Spiel.

     

    Die meisten Gerichte greifen nach der BVSK-Honorarbefragung. Und hinsichtlich der Nebenkosten, insbesondere der Fahrtkosten und der Fotokosten, pfeift neuerdings das JVEG durch die Ritzen der Gerichtsflure.

     

    Insbesondere Letzteres entsetzt die Sachverständigen. Denn 30 Cent pro Kilometer sind nun wirklich unterhalb jeder Kostendeckung. Auch die Fotokosten mit 2 Euro für das erste Bild und 50 Cent pro Kopie, also bei den üblichen drei Ausfertigungen des Gutachtens im Schnitt 1 Euro pro Bild, passen auch nicht. Wer die Kosten mit den Fotoprintautomaten im Drogeriemarkt vergleicht, hat nur wenig verstanden. Fotos über Jahre zuverlässig wiederauffindbar zu speichern, kostet auf der EDV Seite hinsichtlich des Speicherplatzes und der professionellen Software nämlich sehr viel Geld.

     

    Bei der Schätzung sollten die Gerichte aber auch beachten, dass nach § 8 Abs. 2 JVEG der für die Fahrt erforderliche Zeitaufwand zusätzlich zum Kilometergeld erstattet wird. Allerdings setzt bei der Direktanwendung des JVEG das voraus, dass nach Stunden abgerechnet wird. Die Abrechnung nach Stunden ist in der JVEG-Situation aber der Regelfall. So werden die Gerichte, die im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO das JVEG nicht direkt anwenden, nicht aus den Augen verlieren dürfen, dass die 30 Cent pro Km von der Fahrzeithonorierung flankiert sind.

     

    Nun muss aber die Frage aufgeworfen werden, ob das Gericht sogleich zur Schätzung greifen darf. Das darf es nicht, denn nicht substantiiert bestrittener oder mit wenig Aufwand zu beweisender Vortrag geht vor.

     

    Insbesondere zu den Nebenkosten, die derzeit den Hauptschauplatz der Auseinandersetzungen darstellen, sind die Sachverständigen und deren Anwälte nun gefordert, umfassend zur Erforderlichkeit vorzutragen. Wenn es zum Beispiel im räumlichen Einzugsgebiet keinen Sachverständigen gibt, der weniger als (die Zahl ist nur für das Beispiel aus der Luft gegriffen) 1,05 Euro pro Kilometer berechnet, was durch Vorlage der Preistabellen leicht zu belegen ist, muss der Vortrag ausreichen, um die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem JVEG zu unterbinden. Dasselbe gilt für die Fotokosten. Denn unendlich frei sind die Gerichte an dieser Stelle auch nicht.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Dann kann der Sachverständige seine - in beobachteten Einzelfällen abenteuerlich hohen - Vorstellungen von Fahrt- und Kilometerkosten möglicherweise nicht in voller Höhe durchsetzen, aber der Absturz auf die abenteuerlich niedrigen JVEG Beträge ist damit auch verhindert.
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    • Wer vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht ausreichend vorträgt, fällt aber voraussichtlich der Schätzung anheim. Und es ist anzunehmen, dass die JVEG-basierte Schätzung überhand nehmen wird.
    Quelle: ID 43230563