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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Versicherer kann 130-Prozent-Grenze nicht über WBW torpedieren

    | Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten als Entscheidungsgrundlage verlassen. Weist es einen Schaden aus, der unterhalb von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW) liegt, kann der Versicherer das nicht mit der Behauptung torpedieren, der WBW sei zu hoch angesetzt. So haben das OLG Schleswig und das AG Hamburg-St. Georg entschieden. |

     

    • Das OLG Schleswig (Urteil vom 8.1.2015, Az. 7 U 5/14, Abruf-Nr. 144250) hat Recht. Es ist ja gerade der Sinn des Schadengutachtens, dem Geschädigten eine Entscheidungsgrundlage zu geben. Es wäre absurd, wenn er sich nicht auf dessen Inhalt des Gutachtens verlassen dürfte. Deshalb trägt der Schädiger das Prognoserisiko. Einzige Ausnahme: Der Geschädigte weiß, dass das Gutachten falsch ist, zum Beispiel, weil er Vorschäden oder eine Manipulation am Kilometerstand verschwiegen hat.
    • Wie das OLG Schleswig hat auch das AG Hamburg St.-Georg entschieden: Hat der Geschädigte bereits auf der Grundlage des Gutachtens, das bezogen auf den darin festgestellten WBW einen Schaden unterhalb der 130 Prozent errechnet hat, die Reparatur durchführen lassen, ändert eine nachträgliche Behauptung des Versicherers, der WBW sei niedriger nichts (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 2.4.2015, Az. 918 C 82/14, Abruf-Nr. 144332, eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg)