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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Keine Erstattung der Gutachtenkosten durch die Betriebshaftpflichtversicherung?

    | Ein Leser fragt: Unser Kunde hatte einen Unfall mit einem auf ein anderes Autohaus zugelassenes Fahrzeug als Unfallgegner. Nun meldete sich die Betriebshaftpflicht des Autohauses. Sie weigert sich, die Kosten für das Schadengutachten zu übernehmen mit der Begründung: „Mit der Gutachtenrechnung können wir uns leider nicht befassen, da diese über das hier bestehende Bedingungswerk nicht gedeckt ist“. Ist das hinzunehmen? |

     

    UNSERE ANTWORT | Nein, das ist so nicht rechtmäßig. Es muss unterschieden werden zwischen dem Innenverhältnis zwischen dem anderen Autohaus und seinem Versicherer und dem Außenverhältnis zwischen Ihrem Kunden und dem Versicherer.

     

    Betriebshaftpflichtversicherer schlüpft in Rolle des Kfz-Versicherers

    Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gibt es die auf Kfz-Betriebe zugeschnittene Handel- und Handwerkkomponente, die auch als Kraftfahrtversicherer für die werkstatt- oder autohauseigenen Fahrzeuge auftritt. Damit erfüllt sie - bezogen auf die versicherten Fahrzeuge - die Pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Pflichtversicherungsgesetz. Insoweit ist sie im Außenverhältnis als ganz normaler Kraftfahrtversicherer anzusehen. Gegenüber dem Kraftfahrtversicherer hat der Geschädigte einen Durchgriffsanspruch. Jede Schadenposition, die er vom Schädiger verlangen kann, kann er auch vom Versicherer hinter dem Schädiger verlangen. Die Versicherung muss also die Gutachtenkosten bezahlen.

     

    Nach außen gezahlt, innen zurückgefordert

    Wenn die Schadenposition „Gutachten“ aber tatsächlich nicht im zwischen dem anderen Autohaus und dem Versicherer vereinbarten Deckungsumfang enthalten ist, kann der Versicherer den für das Gutachten bezahlten Betrag von seinem Versicherungsnehmer, also dem anderen Autohaus, zurückverlangen.

     

    Abweichende Fallgruppe: Keine Pflichtversicherung

    Anders ist es dann, wenn der Betriebshaftpflichtversicherer kein Versicherer im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes ist. Das wäre dann der Fall, wenn das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände zum Beispiel von der Kehrmaschine des Autohauses beschädigt worden wäre. Dann könnte man streng genommen mangels Durchgriffshaftung gar nichts von der Betriebshaftpflichtversicherung fordern. Der Weg wäre die Anspruchstellung gegenüber dem Schädiger direkt. Der verlangt von seiner Versicherung die Freistellung von den Kosten. Dass Versicherungen trotzdem mit dem Geschädigten direkt kommunizieren, vereinfacht nur die Wege. Wenn der konkrete Betriebshaftpflichtversicherer dann aber nur im Rahmen des Vertragsumfangs bezahlt, muss man sich den Rest beim Schädiger selbst holen. Das gilt auch, wenn der Vertrag eine Selbstbeteiligung enthält. Soweit keine Pflichtversicherung vorliegt, kann auch die von der Versicherung einbehalten werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 11 | ID 27928820