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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Erst Kostenvoranschlag, dann doch noch (zwei) Gutachten

    | Wenn der Geschädigte einen Kostenvoranschlag einreicht, dem der gegnerische Haftpflichtversicherer offenbar nicht traut, kann der Geschädigte die Entsendung eines Versicherergutachters damit beantworten, dass er nun auch ein Schadengutachten einholt. Die Kosten dafür muss der Versicherer erstatten, urteilte das AG Erkelenz. |

     

    Hintergrund | Es ist immer wieder das Gleiche: Der Geschädigte soll einen Kostenvoranschlag einreichen. Dann zeigt der Versicherer, dass es ohne einen Gutachter offenbar nicht geht, meint aber, der Geschädigte habe durch die Einreichung des Kostenvoranschlags sein Recht auf einen von ihm ausgewählten Schadengutachter verspielt.

     

    Dem ist nicht so: Waffengleichheit ist das Maß der Dinge. Wenn der Kostenvoranschlag nicht ausreichen soll, hat der Geschädigte sein ursprüngliches Recht durch sein Entgegenkommen, es mit einem Kostenvoranschlag zu versuchen, nicht verspielt (AG Erkelenz, Urteil vom 18.9.2015, Az. 14 C 35/13, Abruf-Nr. 146012, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Frese, Heinsberg)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Gutachten nach einem beanstandeten Kostenvoranschlag“, UE 11/2014, Seite 4
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 3 | ID 43774985