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  • 29.05.2015 · Fachbeitrag · Gutachten

    Einfaches Bestreiten des Versicherers tangiert Gutachten nicht

    Kommt der Schadengutachter nach Besichtigung des Fahrzeugs zu dem Ergebnis, dass eine Führung und ein Halter des Stoßfängers beschädigt sind, genügt es nach Ansicht des AG Berlin-Mitte im Rechtsstreit nicht, dass der Versicherer einwendet, sein eigener Sachverständiger könne diesen Schaden auf den Fotos im Gutachten nicht erkennen.