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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Bagatellgrenze bei 700 Euro erneut bestätigt

    | Liegen bei einem Haftpflichtschaden die Reparaturkosten über 700 Euro, ist die Bagatellgrenze überschritten. Der Geschädigte darf dann auf Kosten des eintrittspflichtigen Versicherers ein Schadengutachten einholen, entschied das AG München.> |

     

    Schon der BGH hatte bei einem Schaden in Höhe von etwa 715 Euro keinen Grund gesehen, warum der Geschädigte auf ein Gutachten hätte verzichten sollen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098). Auf diese Entscheidung bezieht sich das AG München (Urteil vom 26.4.2013, Az. 345 C 1626/13; Abruf-Nr. 131528). Sowohl beim BGH als auch beim AG München war das der Bruttobetrag der Reparaturkosten.

     

    PRAXISHINWEIS | Das LG Stendal siedelt die Bagatellgrenze noch niedriger an, nämlich bereits bei 500 Euro (LG Stendal, Urteil vom 8.5.2013, Az. 22 S 122/12; Abruf-Nr. 131693; eingesandt vom Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. Michael Lukassek, Apenburg). Bei so niedrigen Schadenbeträgen raten wir jedoch zur Vorsicht. Denn es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass dem allzu viele Gerichte folgen werden. Letztlich aber ist die 700-Euro-Grenze immer nur eine Faustregel. Bei einem alten Fahrzeug mit sehr niedrigem WBW ist auch bei niedrigen Schäden ein Gutachten erforderlich, weil dabei der Reparatur- zum Totalschaden abgegrenzt werden muss.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 3 | ID 39568580