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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Versicherer versäumt Verweisung ‒ LG Augsburg erkennt Geschädigtem Markenpreise zu

    | Trägt der Versicherer im Rechtsstreit zwar vor, der Geschädigte könne für die fiktive Abrechnung auf eine andere Werkstatt verwiesen werden, nimmt er aber eine solche Verweisung weder vorgerichtlich noch im Prozess vor, muss auf der Grundlage der Markenpreise abgerechnet werden. Hätte die Werkstatt der Marke am Ort UPE-Aufschläge berechnet, wenn repariert worden wäre, muss der Versicherer auch diese erstatten, entschied das LG Augsburg. |

     

    Anwendung der reinen Lehre und der Konflikt des Gutachters

    Das Urteil ist eines der ‒ zugegeben ‒ seltenen Beispiele, die zeigen, dass ein vorauseilender Gehorsam des Schadengutachters in Richtung „mittlere Stundenverrechnungssätze“ den Geschädigten Geld kosten kann. Die reine Lehre sagt: Solange der Versicherer noch nicht auf eine andere Werkstatt verwiesen hat, hat auch der Geschädigte mit einem älteren und nicht scheckheftgepflegten Wagen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze am Ort (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Leitsatz a, Abruf-Nr. 133712).

     

    UE hat in Ausgabe 10/2021 im Beitrag zur Grundlage des Sachverständigenhonorars geschrieben: Eine ganz andere Frage ist, ob der Gutachter bei „Anwendungen der reinen Lehre“ beim Geschädigten nicht Hoffnungen im Hinblick auf die Schadenhöhe weckt, die sich später ‒ wegen des Fahrzeugalters und der fehlenden Scheckheftpflege vorhersehbar ‒ nicht erfüllen. Das allerdings ist eine geschäftspolitische Frage und keine schadenrechtliche.