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  • · Fachbeitrag · SV-Kosten/Fiktive Abrechnung

    AG Böblingen konkretisiert Grundlage für SV-Honorarhöhe bei fiktiver Abrechnung

    | Grundlage der Ermittlung des erstattungsfähigen Honorars für den Schadengutachter ist bei der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens die Schadenhöhe auf der Grundlage der Preise der markengebundenen Fachwerkstatt am Ort. Es ist nicht die Schadenhöhe nach dem zulässigen Verweis durch den Versicherer. Dies hat das AG Böblingen entschieden. |

     

    AG Böblingen: Honorar auf Basis der Nettoreparaturkosten

    Wörtlich sagt das AG: u„Als Bemessungsgrundlage für die Sachverständigengebühren ist hierbei von den Nettoreparaturkosten auszugehen, welche der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt hat. Unerheblich ist hierbei, ob die Beklagte im Nachhinein durch einen wirksamen Verweis auf eine kostengünstigere Vergleichswerkstatt letztlich nur geringere Nettoreparaturkosten erstattet.“ (AG Böblingen, Urteil vom 25.08.2021, Az. 1 C 651/21, Abruf-Nr. 224496, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

     

    AG Böblingen entspricht BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung

    Damit liegt das AG auf Kurs der „VW-Entscheidung“ des BGH (Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Abruf-Nr. 133712) zur fiktiven Abrechnung: Auch der Eigentümer eines älteren und nicht scheckheftgepflegten Fahrzeugs hat im ersten Schritt Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der Marke am Ort. Erst wenn der Versicherer mit wahrheitsgemäßen Angaben auf die Preise einer anderen qualifizierten und mühelos erreichbaren Werkstatt verweist, kann der Anspruch des Geschädigten auf die Markenpreise entfallen. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung hat der Versicherer aber noch nicht verwiesen. Damit ist bei den SV-Honoraren ‒ anders als bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren, bei denen es lt. BGH auf den tatsächlich durchgesetzten Schadenbetrag ankommt ‒ auf den ersten Schritt abzustellen.