· Nachricht · Fiktive Abrechnung
Scheckheftgepflegt, aber unreparierter Vorschaden: Dennoch keine Verweisung
Der BGH schützt mit den Verweisungssperren die Gewährleistungs- und Garantieansprüche einerseits und das verkaufsfördernde Prädikat „scheckheftgepflegt“ andererseits. Weder wird ein unreparierter Karosserieschaden Probleme bei Gewährleistung und Garantie bereiten, noch wäre es unzulässig, mit „scheckheftgepflegt, aber zwei Dellen“ zu werben. Wem die Beule egal ist, möchte dennoch lieber das technisch gut gewartete Fahrzeug kaufen. So sieht es glasklar das AG Kiel.
Nach Ansicht des AG wird auch insoweit ein typischer Gebrauchtwagenkäufer, der auf einen bestmöglichen technischen Erhaltungszustand eines Fahrzeugs Wert legt, ein angebotenes Fahrzeug mit dem Zusatz „scheckheftgepflegt, aber leichter Karosserieschaden in Form von zwei Dellen“ gegenüber einem Fahrzeug mit dem Zusatz „nicht scheckheftgepflegt, aber leichter Karosserieschaden in Form von zwei Dellen“ regelmäßig vorziehen. Daher bleibe der Schutzzweck, den der BGH im Zusammenhang mit der Scheckheftpflege aufgestellt hat, nach wie vor vollständig erhalten. Im Übrigen entfalle im Urteilsfall auch der Verdacht einer schlechten Reparaturvornahme, da die beiden Dellen, die lediglich kosmetischer Natur sind, ohnehin nicht instandgesetzt worden seien. Daher darf der Geschädigte weiterhin die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt abrechnen, die Verweisung auf eine andere Werkstatt außerhalb der Welt dieser Marke trägt nicht (AG Kiel, Urteil vom 23.04.2026, Az. 115 C 385/25, Abruf-Nr. 254016, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Gebkart, Karkossa und Keden, Kiel).
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