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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Offene Schadenfälle bei Preiserhöhung 2023: Das sind die Details bei der Schadenregulierung

    | Nach allem, was derzeit zu hören ist, werden viele Werkstätten zum Jahresanfang 2023 vor dem Hintergrund der Energiekosten und der sonstigen Kostensteigerung die Stundenverrechnungssätze erhöhen. Bei der Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Versicherer ist sowohl Aufmerksamkeit als auch eine gute Zusammenarbeit der Rechtsanwälte und der Schadengutachter vonnöten. Die verschiedenen Situationen Kasko oder Haftpflicht, fiktive oder konkrete Abrechnung müssen getrennt betrachtet werden. Lesen Sie nachfolgend die Details zur Schadenregulierung. |

    Haftpflicht und fiktive Abrechnung

    In Haftpflichtschadenfällen fiktiver Abrechnung, die noch nicht abgerechnet sind, hat der Geschädigte im Normalfall Anspruch auf die Schadenbeseitigungskosten zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Schadenersatzanspruchs. Der Grundsatz lautet, dass der Geschädigte mit dem ihm vom Versicherer zur Verfügung gestellten Geld die Reparatur durchführen können muss, ohne ‒ mit Ausnahme der Mehrwertsteuer ‒ mit eigenem Geld in Vorleistung gehen zu müssen. Erst dann muss er die „gedachte“ Reparatur „gedacht“ in Auftrag geben.

     

    Das ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2020. Der Leitsatz lautet: „Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich.“ (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406).

     

    Und im Text der Entscheidung ist zu lesen: „Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten.“

     

    Dann erläutert der BGH, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit aufzunehmen. Und er folgert: „Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren.“

     

    Eine Ausnahme besteht lt. BGH nur, wenn der Geschädigte über so viel liquide Mittel verfügt, dass ein Warten auf den Schadenersatz vor der (auch nur gedachten) Erteilung des Reparaturauftrags gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstieße. Der BGH verwendet hier die Formulierung „im Einzelfall ausnahmsweise“, wohl um zu verhindern, dass schleichend die von ihm gesehene Ausnahme zur Regel mutiert.

     

    Wichtig | Wenn also das Schadengutachten Ende 2022 erstellt wurde, die kalkulierten Reparaturkosten aber bis zur Preiserhöhung der relevanten Werkstatt am Jahresanfang 2023 noch nicht voll (netto) erstattet wurden, kann das Schadengutachten auf die neuen Preise umgerechnet werden. Dass der Gutachter dafür einen maßvollen Honorarbetrag berechnen darf, erscheint uns als sicher. Der Versicherer muss auch diese Mehrkosten erstatten. Und er muss die Reparaturkosten auf Basis der neuen Preise erstatten.

    Haftpflicht und konkrete Abrechnung

    Die Werkstatt darf gegenüber dem Geschädigten in der Rolle des Auftraggebers der Reparatur die Kosten berechnen, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bei ihr gelten. Wenn das Schadengutachten noch 2022 vor der Preiserhöhung erstellt wurde, ergibt sich allein aus den neuen Stundenverrechnungssätzen eine deutliche Abweichung der entstandenen Reparaturkosten von der gutachterlichen Prognose. Die ist aber leicht erklärbar. Einer vorherigen Umrechnung durch den Gutachter bedarf es nicht.

     

    Die obigen Ausführungen dazu, dass der Geschädigte im Regelfall keine eigenen Mittel einsetzen muss, gelten auch ‒ und erst recht ‒ bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur. Daher ist es auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, wenn der auf das Geld vom Versicherer wartende Geschädigte die Reparatur nicht noch zu den alten Preisen durchgeführt hat.

    Kaskoschäden

    In den Musterbedingungen des Gesamtverbandes Deutsche Versicherungswirtschaft GDV gibt es für Kaskoschäden keine Regelung, auf welchen Zeitpunkt für die Bemessung der Reparaturkosten abzustellen ist. Rechtsprechung dazu ist uns auch nicht bekannt.

     

    Daher können wir uns der Antwort auf die Frage nur mit theoretischen Überlegungen nähern. Eine grundlegende Entscheidung des für Versicherungsrecht zuständigen IV. Senats des BGH lässt sich so zusammenfassen: Wenn es zu den Einzelheiten der Reparaturkosten im Kaskovertrag keine Regelung gibt, ist zu prüfen, ob die entstehenden Kosten „erforderliche Kosten der Reparatur“ im Sinne der Generalklausel (in den Musterbedingungen A.2.5.2.1) sind. Dafür sei das Haftpflichtschadenrecht die Auslegungshilfe (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782). Das spricht für eine Übertragung der Grundsätze aus Haftpflicht auf Kasko.

     

    Wichtig | Auch der Kaskoversicherte wird eher selten genug liquide Mittel haben, um für die Reparaturkosten in Vorleistung zu gehen. So spricht alles dafür, dass auch er auf das Geld des Versicherers warten darf, bis er den tatsächlichen Reparaturauftrag erteilt. Denn er schließt den Versicherungsvertrag ab, um ‒ mit Ausnahme der Selbstbeteiligung ‒ keine eigenen Mittel für die Unfallschadenreparatur einsetzen zu müssen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 15 | ID 48867991