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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Versicherer sorgt mit eigenwilliger Sicht zur Schadenminderungspflicht bei Kasko für Irritationen

    | Der Phantasie eines sehr großen Versicherers (VR) sind auch im Kaskosegment kaum Grenzen gesetzt. Aktuelle Spielwiese ist dessen eigenwillige Auffassung zur Schadenminderungspflicht in der Kasko. UE ordnet für Sie diese Auffassung im Lichte der BGH-Rechtsprechung ein, bewertet verschiedene Fallgruppen für die Praxis und sagt, warum der Versicherer mit seiner Auffassung auf dem Holzweg ist. |

    VR-Auffassung zur Schadenminderungspflicht in der Kasko

    Der VR schreibt: „Für alle Versicherte gilt im Schadenfall eine sogenannte ‚Schadenminderungspflicht‘ ‒ auch bei Verträgen ohne Werkstattbindung. Bitte holen Sie dabei zwei bis drei Angebote verschiedener Firmen telefonisch ein und vergleichen Sie diese, bevor Sie den Reparaturauftrag erteilen.“ Im nächsten Absatz des Schreibens setzt der VR dann eine Preisobergrenze. Dabei differenziert er nach Markenwerkstatt (etwas höher, dazu maximal zehn Prozent UPE-Aufschläge) und freier Werkstatt (etwas niedriger, kein UPE-Aufschlag). Der Schadenfall, um den es geht, ist ein Glasschaden.

    Kaskoverträge ohne Werkstattbindung betroffen

    Wäre eine Werkstattbindung vertraglich vereinbart, hätte der Versicherer gute Karten. Vertrag ist Vertrag. Doch in dem zitierten Schreiben geht es ja gerade um einen Vertrag ohne Werkstattbindung. Deshalb: Alle Ausführungen im Folgenden gelten, wenn im Kaskovertrag keine Werkstattbindung vereinbart ist.