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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Keine Verweisung von teurerer Werkstatt der Marke auf günstigere Werkstatt der Marke in der Nähe

    | Das Fahrzeug ist entweder nicht älter als drei Jahre oder zwar älter, aber scheckheftgepflegt. Kann der Versicherer nun bei der fiktiven Abrechnung von einer teureren Werkstatt der Marke auf eine preisgünstigere Werkstatt der Marke verweisen? Dass das nicht geht, wenn die günstigere nur wegen eines Versicherer-Sonderpreises günstiger ist, ist vom BGH geklärt. Doch wie ist es, wenn der ausgehängte Stundenverrechnungssatz schon niedriger ist? Geht nicht, sagt das LG München I in einer Berufungssache und bestätigt damit das AG München. |

     

    LG München I: Keine Verweisung bei Scheckheftgepflegtheit

    Die Berufungskammer vertritt die Auffassung, dass sich der Geschädigte im Falle der Scheckheftgepflegtheit gar nicht auf eine andere Werkstatt verweisen lassen müsse ‒ also weder auf eine günstigere freie Fachwerkstatt noch auf eine günstigere markengebundene Werkstatt (LG München I, Beschluss vom 18.08.2025, Az. 19 S 4497/25, Abruf-Nr. 249815, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Rudolf, Augsburg).

     

    Urteil ist keine sichere Bank ‒ Motive des BGH gehen in andere Richtung

    Das Urteil ist erfreulich. Dennoch kann man das mit guten Gründen anders sehen. Daher sollte man sich klar darüber sein, dass das außerhalb Münchens keine sichere Bank ist. Schaut man nämlich in die „VW-Entscheidung“, ist stets von der Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine „technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt“ die Rede (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Abruf-Nr. 133712, Leitsatz c). Und die Motive des BGH zeigen klar auf, worum es ihm geht.