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  • · Nachricht · Fiktive Abrechnung

    Kein zweiter Verweis nach akzeptierter Verweiswerkstatt

    | Verweist der Versicherer bei der fiktiven Abrechnung (Fahrzeug älter als drei Jahre, nicht scheckheftgepflegt) zu Recht auf eine andere Werkstatt und akzeptiert der Geschädigte das ausdrücklich, kann der Versicherer nicht im Rechtstreit um einzelne Positionen auf eine noch günstigere Werkstatt verweisen. Zu diesem Schluss ist das AG München gelangt. |

     

    Der Geschädigte hatte durch seinen Anwalt mitteilen lassen, dass er mit dem Verweis auf die Preise der vom Versicherer benannten Werkstatt einverstanden ist. Er hat den von ihm eingeschalteten Sachverständigen gebeten, den Schaden nachzukalkulieren, und zwar auf Grundlage der nun relevanten Stundenverrechnungssätze. Damit hat er vollständigen Schadenersatz eingefordert. Der Versicherer hingegen wollte noch technische Abzüge machen. Im Prozess darum kam der Versicherer nun mit noch niedrigeren Stundenverrechnungssätzen daher.

     

    Das AG sah den Auftrag des Geschädigten an den Sachverständigen, den Schaden neu zu kalkulieren, als Disposition des Geschädigten aufgrund der Kommunikation mit dem Versicherer an. Der hatte nach der Reklamation wegen der technischen Abzüge mitgeteilt, er bleibe bei der Abrechnung. Daraufhin durfte der Geschädigte darauf vertrauen, dass er auch bei dem Verweis bleibe (AG München, Beschluss vom 17.05.2021, Az. 344 C 5808/20, Abruf-Nr. 222430, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Dirscherl, Olching).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 4 | ID 47418566