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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Kein Abzug von „öffentlichen Abgaben“ über MwSt hinaus

    | Nun hat der BGH die Sache geklärt: Bei der fiktiven Abrechnung kann der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht die in den Stundenverrechnungssätzen enthaltenen „öffentlichen Abgaben“ schätzen und herausrechnen. |

     

    Das ist keine Überraschung, denn der Gesetzgeber hat sich ja seinerzeit ausdrücklich von dem Gedanken verabschiedet, über die Mehrwertsteuer hinaus „öffentliche Abgaben“ aus der fiktiven Abrechnung herauszunehmen. Wie schon diverse Instanzgerichte zuvor hat auch der BGH die Gesetzesbegründung zur Leitlinie seiner Entscheidung gemacht (BGH, Urteile vom 19.2.2013, Az. VI ZR 69/12 und Az. VI ZR 401/12; Abruf-Nrn. 131158 und 131159).

     

    PRAXISHINWEIS | Damit dürfte dieser Spuk, der ohnehin von einem sehr kleinen und sonst eher unauffälligen Versicherer ausging, ein Ende haben. Sollte dennoch ein Versicherer die BGH-Entscheidung „übersehen“, senden Sie ihm den „runderneuerten“ Textbaustein 311.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 311: Kein Abzug von „öffentlichen Abgaben“ über MwSt hinaus
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 1 | ID 38999840