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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung


    Kein Abzug von „öffentlichen Abgaben“ über MwSt hinaus


    | Mit dem LG Mönchengladbach hat ein weiteres Gericht der WWK-Versicherung eine Absage erteilt. Die versucht seit langem, bei der fiktiven Abrechnung nicht nur die Mehrwertsteuer, sondern auch die „öffentlichen Abgaben“, die im Stundenverrechnungssatz einkalkuliert sind, abzuziehen. |

    Auch das LG Mönchengladbach verweist in seinem Urteil auf die Gesetzesbegründung, die einen solchen Abzug ausschließt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.1.2013, Az. 5 S 62/12; Abruf-Nr. 131039)


    PRAXISHINWEISE |

    • Für einen Kfz-Betrieb ist diese Frage immer dann interessant, wenn ein Fahrzeug mit einem Reparaturschaden unrepariert in Zahlung genommen wird. Denn dann passt am Ende die Kalkulation nicht mehr, wenn weitere Positionen abgezogen werden.

    • Den Textbaustein 311 haben wir um dieses Urteil ergänzt.

    Weiterführende Hinweise


    • Textbaustein 311: Kein Abzug von über die Mehrwertsteuer hinausgehender „Lohnnebenkosten und Sozialabgaben“ bei der fiktiven Abrechnung 

    • Beitrag „Abzug der „Lohnnebenkosten“ bei der Inzahlungnahme eines unreparierten Fahrzeugs?“, UE 4/2012, Seite 9
    • Beitrag „Die Haken und Ösen bei der Inzahlunggabe von Fahrzeugen mit unreparierten Unfallschäden“, UE 4/2013, Seite 6
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 1 | ID 38709430