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  • · Nachricht · Fiktive Abrechnung

    Fiktivabrechnung trotz durchgeführter Reparatur

    | Wer trotz durchgeführter Reparatur fiktiv abrechnen möchte, muss die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten nicht offenlegen. Das hat das OLG München entschieden. |

     

    Der Versicherer hatte eine Fantasiezahl in den Raum gestellt und entsprechend abgerechnet. So wollte er den Geschädigten dazu zwingen, die aufgewendeten Kosten offenzulegen, was ihm nicht gelang (OLG München, Urteil vom 17.12.2020, Az. 24 U 4397/20, Abruf-Nr. 220407).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 086: Erst fiktiv abgerechnet, dann doch noch repariert (H) → Abruf-Nr. 34889240
    • Anwaltstextbaustein RA027: Fiktive Abrechnung trotz Reparatur (auch: Ausfallschaden) ‒ Klagebegründung bzw. Klageerwiderung → Abruf-Nr. 46567047
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 2 | ID 47242880