· Nachricht · Fiktive Abrechnung
BGH: Stundenverrechnungssätze der Marke auch dann, wenn der Geschädigte woanders reparieren lässt
Die Berufung des Geschädigten auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur des Unfallfahrzeugs in einer vom Schädiger im Rahmen des sogenannten Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt. So lautet der Leitsatz einer aktuellen BGH-Entscheidung zur fiktiven Abrechnung.
Zum Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug scheckheftgepflegt. Der Geschädigte rechnete also auf der Grundlage der prognostisch in einer Werkstatt der Marke entstehenden Kosten ab. Der Versicherer erstattete aber nur Kosten auf der Grundlage der von ihm benannten Verweisungswerkstatt. Bis zur Gerichtsverhandlung hatte der Geschädigte das Fahrzeug bereits außerhalb einer Werkstatt der Marke reparieren lassen, wobei im Nebel blieb, ob das eine nur teilweise Reparatur war. Damit, so das Landgericht, habe der Geschädigte gezeigt, dass es ihm auf eine Reparatur in der Markenwerkstatt nicht ankomme.
Falsch, sagt der BGH. Abzustellen sei auf den Unfallzeitpunkt. Bei der fiktiven Abrechnung komme es nicht darauf an, was der Geschädigte nach dem Unfall im Hinblick auf die Schadenbeseitigung unternimmt. Denn anderenfalls wäre sein Recht, mit dem Schadenersatzbetrag zu machen, was er möchte, beschnitten. Das sei mit den Grundsätzen der fiktiven Abrechnung nicht in Übereinstimmung zu bringen (BGH, Urteil vom 24.03.2026, Az. VI ZR 405/24, Abruf-Nr. 253755).
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