· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
AG Kiel zu fiktiver Abrechnung: Vorlage eines Prüfberichts ist kein substantiierter Prozessvortrag
| Der Verfahrensgang war bemerkenswert und zeigt, dass Beharrlichkeit aufseiten der Anwälte des Geschädigten hilft: Nach Eingang der Klageerwiderung wollte das Gericht ein Gutachten einholen. Dem widersprachen die Anwälte mit dem Hinweis, dass kein substantiierter Vortrag des Versicherers vorliege. Das Gericht verblieb zunächst bei der Auffassung. Nachdem die Anwälte dann nochmals darauf hingewiesen hatten, dass das Gericht unzulässige Ausforschung betriebe, wurde ohne Gerichtsgutachten im schriftlichen Verfahren entschieden. Das Ergebnis ist musterhaft. |
Versicherer benennt keine Verweisungswerkstatt
Legt der Versicherer lediglich einen Prüfbericht vor, der wegen der Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs (ganz knapp unter 200.000 km) mit abweichenden Stundenverrechnungssätzen kalkuliert, ohne auf eine andere Werkstatt und deren Stundensätzen zu verweisen, ist das ohne Bedeutung.
Es fällt auf, dass Versicherer immer häufiger davon Abstand nehmen, eine konkrete andere Werkstatt zu benennen. Vermutlich wurden sie oft genug von Gerichten auf die prozessuale Wahrheitspflicht hingewiesen. Der Vortrag von angeblichen Konditionen anderer Werkstätten, die sich im Rechtsstreit als erfunden erweisen, ist nicht ohne sogar strafrechtliches Risiko. „Wir werden uns doch auf den Prüfbericht verlassen dürfen“ funktioniert jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Versicherer aus Erfahrung weiß, dass er es nicht kann.
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