· Nachricht · Fiktive Abrechnung
Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, Probefahrtkosten und ein seine Grenzen nicht kennender Gerichtsgutachter vor AG Leipzig
Das hat man auch nicht alle Tage: Das Gericht gibt dem Gerichtsgutachter, der die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten überprüfen soll, im Beweisbeschluss vor, dass er von der Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen, der Verbringungs- sowie der Probefahrtkosten ausgehen soll. Der Gerichtsgutachter bestätigt weitestgehend die Kalkulation des vorgerichtlichen Gutachters. Trotz der Einschränkung im Beweisbeschluss stellt er sich aber gegen die Probefahrtkosten, denn er meint es besser zu wissen: Die gebe es bei fiktiver Abrechnung nicht. Die Rechnung hat er ohne das AG Leipzig gemacht.
Das AG Leipzig lässt sich nicht beeindrucken, zumal das eine Rechtsfrage ist, die nicht in den Kompetenzbereich eines technisch-kalkulatorisch ausgebildeten Gutachters gehört: „Entgegen der Auffassung des Sachverständigen gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch die Kosten einer Probefahrt. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Klägers an, dass wenn, wie hier, Reparaturen in einem Bereich vorgenommen werden, in dem sich elektronische Bauteile befinden, nach der Reparatur eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion durch eine Probefahrt durchgeführt werden muss. Darüber hinaus ist eine solche Probefahrt tatsächlich auch mit Blick auf Freiheit von Windgeräuschen und etwaigem Klappern erforderlich. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen zählt daher auch die Probefahrt zu den auch im Falle abstrakter Abrechnung erstattungsfähigen Schadenspositionen.“ (AG Leipzig, Urteil vom 30.04.2026, 118 C 5757/24, Abruf-Nr. 254039, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).
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