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  • · Fachbeitrag · Entsorgungskosten

    Pauschale für Kunststoffentsorgung abrechenbar

    | Stellt die Werkstatt für die Entsorgung beschädigter Kunststoffteile einen Pauschalbetrag in Rechnung, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten erstatten. Dazu muss die Werkstatt die konkreten Kosten der Entsorgung für die Unfallreparatur nicht per Beleg nachweisen können, entschied das AG Bergheim. |

     

    Es ist nach richtiger Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass die Werkstatt für jedes entsorgte Kunststoffteil eine Einzelrechnung erhält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Werkstätten die Teile sammeln und dann eine größere Menge entsorgen, wofür eine Gesamtrechnung entsteht. Diese Kosten können pauschaliert auf die verschiedenen relevanten Aufträge umgelegt werden. Im Urteilsfall betrug die Pauschale übrigens 25 Euro netto (AG Bergheim, Urteil vom 19.10.2012, Az. 21 C 84/12; Abruf-Nr. 123543).

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Fall, dass der Versicherer nicht zahlen will, haben wir für Sie den Textbaustein 334 konzipiert.

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 334: Erstattung der Kosten für Kunststoffentsorgung
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 1 | ID 36947080