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  • · Nachricht · Editorial Oktober 2020

    Es geht doch nichts über klassische Eigentore

    | Der Versicherer kürzt die Verbringungskosten auf den ihm genehmen Phantasiebetrag. Die Anwältin reklamiert, dass das schadenrechtlich nicht haltbar ist, weil der Geschädigte keinen Einfluss darauf hat, in welcher Höhe die von ihm ausgewählte Werkstatt Verbringungskosten berechnet. Der Versicherer schreibt zurück und verweist auf die Stellungnahme des Prüfdienstleisters. Deshalb bleibe man bei der Abrechnung. |

     

    Bei der Lektüre der an den Versicherer gerichteten Stellungnahme reibt sich der Leser die Augen. Kann das sein? Doch das steht da wirklich:

     

    „Gemäß dem zwischen Ihnen und (hier steht der Name der Prüffirma) vereinbarten Regelwerk wurden die Verbringungskosten auf einen Festbetrag reduziert. … Wir bitten Sie daher, über die weitere Vorgehensweise intern zu entscheiden.“

     

    So beißt sich die Katze in den Schwanz ...

     

    Am Rande: Dieser Vorgang, der in der in der Oktober-Ausgabe auf Seite 2 dargestellte Vorgang um die Klage auf Vorlage der Subunternehmerrechnung (→ Abruf-Nr. 46835698) und der auf Seite 15 dargestellte Vorgang um den Regress gegen den Schadengutachter (→ Abruf-Nr. 46835846), alles das hat der gleiche Versicherer auf dem Kerbholz.

     

    Und was immer wieder verblüfft: Dieser Versicherer ist am Markt der Kraftfahrtversicherung sehr erfolgreich. Er weiß also recht genau, was er tut. Der andauernde Druck auf die Regulierung rechnet sich ganz offensichtlich. Trotz mancher Eigentore.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 46897084