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  • · Nachricht · Editorial Oktober 2019

    Fiktive Abrechnung ist „so zu tun, als ob“

    | Es freut uns immer, wenn wir ein Urteil finden, in dem ein Gericht kurz und bündig und mit einem gewissen Augenzwinkern die Rechtslage aufzeigt. |

     

    Dutzendfach haben wir in UE Unfallregulierung effektiv dargelegt, dass man sich bei der fiktiven Abrechnung eines Reparaturschadens die Reparatur in der maßgeblichen Werkstatt vorstellen muss (Fiktion der durchgeführten Reparatur). Von der Rechnung, die man sich daraufhin vorstellt, zieht man die Mehrwertsteuer ab, fertig.

     

    Das AG Dresden hat das Ganze nun sehr originell, aber eben auf den Punkt gebracht treffend formuliert: „Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich auch eine fiktive Abrechnung erlaubt. Dies bedeutet, dass so zu tun ist, als ob.“

     

    Dieses Gericht hat die fiktive Abrechnung verstanden (AG Dresden, Urteil vom 29.08.2019, Az. 107 C 1081/19, Abruf-Nr. 211154, eingesandt von Rechtsanwalt Norman Retzlaff, Bautzen).

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 46157095