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  • · Nachricht · Editorial November 2018

    Wenn der Versicherer Verbringungskosten ins Blaue hinein in Abrede stellt

    | Wieder einmal hat ein Versicherer vor einem Gericht ins Blaue hinein behauptet, die Werkstatt habe das Fahrzeug gar nicht zum Lackierer verbracht. |

     

    Dazu das AG Königswinter: „Soweit der Beklagte einwendet, dass eine Verbringung nicht stattgefunden habe, weil im Sinne guter Kundenpflege entsprechende Verbringungsleistungen durch Lackierer allgemein nicht abgerechnet werden, ist der Einwand vor dem Hintergrund der durch die Klägerin beigebrachten Rechnung unsubstantiiert. Ein entsprechender Erfahrungssatz, dass Verbringungskosten nicht abgerechnet werden, ist dem Gericht weder bekannt, noch werden abseits anekdotischer Erfahrung durch den Beklagten eine entsprechende Geschäftspraxis nachweisende Umstände dargelegt.“ (AG Königswinter, Urteil vom 08.10.2018, Az. 14 C 32/18, Abruf-Nr. 204947, eingesandt von Rechtsanwalt Ralph Burkardt, Meckenheim).

     

    Es genügt eben nicht, irgendetwas als üblich zu bezeichnen. Der Nachweis muss gebracht werden. Doch selbst, wenn er gebracht würde, ist im Schadenrecht nur auf das Außenverhältnis vom Hauptunternehmer zum Kunden abzustellen. Wie der Hauptunternehmer was beim Subunternehmer einkauft, spielt im Normalfall keine Rolle.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 45570620