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  • · Nachricht · Editorial März 2020

    „Pleiten, Pech und Pannen“ ‒ Versicherer-Verweis auf Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung

    | „Pleiten, Pech und Pannen“ hieß vor Jahrzehnten eine beliebte Fernsehsendereihe, die mit der Schadenfreude spielte. Das war noch die Zeit, in der nicht jedes Stolpern mit dem Handy gefilmt wurde und solche Missgeschicke nur dosiert und nicht so inflationär wie heute gezeigt wurden. An diese Sendereihe fühlte ich mich erinnert, als uns ein Leser aus der Schadengutachterwelt einen originellen Vorgang übermittelte: |

     

    Ein Geschädigter mit einem jungen Fahrzeug wollte den Haftpflichtschaden fiktiv abrechnen. Da kam für den Versicherer nur ein Verweis innerhalb der Markenwelt (in dem Fall Mercedes) in Betracht, wenn er den Schaden herunterrechnen wollte. Das hat er auch erkannt, und sein Prüfungsdienstleister verweist auch auf eine Mercedeswerkstatt.

     

    Was er aber nicht bemerkt hat: Es war dieselbe Werkstatt, die der ursprüngliche Schadengutachter auch zur Kalkulationsgrundlage gemacht hatte, weil das eben BGH-konform die Werkstatt der Marke am Ort des Geschehens ist.

     

    Nur: In dem Dokument des Prüfdienstleisters waren für dieselbe Werkstatt viel niedrigere Stundenverrechnungssätze genannt, als im insoweit zutreffenden Schadengutachten. Auf Sonderpreise des Versicherers zu verweisen, ist bekanntlich nach der BGH-Rechtsprechung unzulässig.

     

    Der Prozess ist wohl schon gewonnen!

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 46387908